Seit dem Jahr 2018 fragen Betriebspr?fer vermehrt nach dem Vorhandensein eines Tax Compliance Management Systems (TAX CMS) in den gepr?ften Unternehmen. Die bayerische Finanzverwaltung setzt seit 2021 in Betriebspr?fungen teilweise einen Fragebogen ein, um neben dem Umfang eines vorhandenen Tax CMS auch dessen Reife, Angemessenheit, Wirksamkeit und das Vorhandensein von Pr?fungsvermerken sowie deren Art zu erfragen.
Erprobung alternativer Pr?fungsmethoden (Art. 97 ? 38 EGAO):
Wenn im Rahmen einer Au?enpr?fung eines Steuerpflichtigen nach den ?? 193 bis 202 der Abgabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm eingesetzten Steuerkontrollsystems f?r erfasste Steuerarten oder Sachverhalte ?berpr?ft wurde und kein oder nur ein unbedeutendes steuerliches Risiko f?r die in ? 149 Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Steuern und gesonderten Feststellungen besteht, kann die Finanzbeh?rde im Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt f?r Steuern dem Steuerpflichtigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs f?r die n?chste Au?enpr?fung nach ? 193 Absatz 1 der Abgabenordnung Beschr?nkungen in Bezug auf Art und Umfang der Ermittlungen verbindlich zusagen, sofern keine Ver?nderungen in den Verh?ltnissen eintreten. Der Steuerpflichtige kann auf Antrag Pr?fungserleichterungen in Form von Beschr?nkungen in Bezug auf Art und Umfang der Ermittlungen bei der Betriebspr?fung erhalten. Ver?nderungen im Kontrollsystem m?ssen vom Steuerpflichtigen dokumentiert und unverz?glich schriftlich oder elektronisch der Finanzbeh?rde mitgeteilt werden.
Die Einf?hrung des Gesetzgebungsvorhabens hat die Diskussionen ?ber die Modernisierung der Betriebspr?fung keineswegs verringert. Im Zusammenhang mit der Einf?hrung eines Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) bleiben die Anwendungsbereiche jedoch weiterhin unklar und werden voraussichtlich nur in sehr gut strukturierten Unternehmen effektiv sein. Sch?tzungen der Finanzverwaltung zufolge betr?gt der Anteil solcher Unternehmen weniger als 10 Prozent.
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