Die TEBO GmbH über regulatorische Pflichten bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung

Betreiber von Kundenanlagen, die der betrieblichen Eigenversorung von Strom oder Gas dienen haben unter bestimmten Voraussetzungen, die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt sind, regulatorische Pflichten zu erf?llen.
Bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung nach ? 3 Nr. 24b EnWG handelt es sich um Energieanlagen zur Abgabe von Energie:

die sich auf einem r?umlich zusammengeh?renden Betriebsgebiet befinden,

mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

fast ausschlie?lich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschlie?lich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und

jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabh?ngig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verf?gung gestellt werden.

Angeschlossene Letztverbraucher k?nnen Fremdfirmen auf dem Betriebsgel?nde sein (z.B. Kantinenbetreiber, Betreiber von Getr?nkeautomaten etc.) wo Energie verbraucht wird und der jeweilige Letztverbraucher: a. die tats?chliche Sachherrschaft ?ber die einzelnen Anschl?sse aus?bt, b. die Arbeitsweise der genutzten Ger?te eigenverantwortlich bestimmt sowie c. das wirtschaftliche Risiko tr?gt. Auch private Nutzer oder Immobilien k?nnen angeschlossene Letztverbraucher sein sofern sie sich nach o.g. Kriterien klar vom Anlagenbetreiber abgrenzen lassen.

Voraussetzung f?r das Vorliegen einer Kundenanlage ist generell, dass die Anschlussnutzer, die in einer Kundenanlage angeschlossen sind, sich ohne Zahlung von Netznutzungsentgelten der Infrastruktur bedienen d?rfen, um sich durch einen frei w?hlbaren externen dritten Lieferanten versorgen zu lassen.

Zur Abwicklung einer Belieferung der Unterabnehmer durch externe dritte Lieferanten ben?tigt jeder zu beliefernde Unterabnehmer f?r seine Entnahmestelle mindestens einen Z?hlpunkt, der vom Netzbetreiber zur Verf?gung gestellt wird. Eine Belieferung in der Kundenanlage durch einen externen dritten Lieferanten kann ab dem Zeitpunkt der Z?hlpunktvergabe erfolgen. F?r die Messung ist der Netzbetreiber bzw. ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber wie die TEBO GmbH zust?ndig nach ? 21b Abs. 1 EnWG.

Ist in der Kundenanlage keine doppelte, getrennte Sammelschiene vorhanden, muss eine Verrechnung ?ber einen virtuellen Z?hlpunkt erfolgen. Der Messstellenbetreiber reduziert dabei den gemessenen Wert der ?bergabemessung um die Entnahmen der Letztverbraucher, welche durch einen externen dritten Lieferanten versorgt werden. Ergebnis ist ein virtueller Wert an der ?bergabestelle, der zur Abrechnung und Bilanzierung der ?bergabemessung der Kundenanlage herangezogen wird.

Die TEBO GmBH in Haltern am See geh?rt zu den erfahrenen Messstellenbetreiber der die komplexe Erfassung und Saldierung der Energiestr?me ?bernimmt. Er stellt dem Netzbetreiber s?mtliche Messwerte und Summen, die f?r die Bilanzierung und Abrechnung mit Drittlieferanten von Energie erforderlich sind, zur Verf?gung.

So garantiert die TEBO GmbH den Betreibern von Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Rechtssicherheit und sorgt f?r eine deutliche Arbeitsentlastung.
F?r weitere Informationen steht Bernd Bose, Gesch?ftsf?hrer der TEBO GmbH im Rahmen von kostenlosen Erstberatungen zur Verf?gung. Die Kontaktdaten findet man unter www.tebogmbh.de

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