Champagnerflaschen, edle Kugelschreiber, Pr?sentk?rbe – allj?hrlich zur Weihnachtszeit kommen in Unternehmen zahlreiche Pakete von Kunden und Gesch?ftspartnern an. Prinzipiell nat?rlich ein Grund zur Freude, die aber schnell ihr Ende finden kann, wenn bestimmte Regeln nicht beachtet werden. ARAG Experten zeigen auf, wo ein Dankesch?n endet und Bestechung anf?ngt.
Entscheidend: Wert und Zeitpunkt des Pr?sents
Eigentlich soll es ja um eine kleine Aufmerksamkeit gehen, als Dank f?r das gute Miteinander und nat?rlich auch als Anreiz, dieses weiter fortzuf?hren. Wann genau die kleine Aufmerksamkeit die Grenze zum gro?en ?rger jedoch ?berschreitet, zeigt der Gesetzgeber nicht auf. Vielmehr ist die Rede von „sozialad?quaten Pr?senten“, was meint, dass der Wert des Geschenks in Relation zum Status des Beschenkten stehen, also dem Verh?ltnis angemessen sein muss. So kann zum Beispiel eine Zuwendung von einem 50 Euro teuren Gegenstand an einen Mitarbeiter im unteren Gehaltssegment durchaus f?r ein Hinterfragen sorgen, w?hrend dieser Wert innerhalb des Management-Bereichs eher ?blich sein kann. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass auch der Zeitpunkt der Zusendung eine Rolle spielen kann. Denn erh?lt ein Mitarbeiter gerade dann ein Geschenk, wenn er ?ber eine wichtige Auftragsvergabe entscheiden soll, hat dies einen merkw?rdigen Beigeschmack, auch wenn es sich vielleicht nur um eine Flasche Wein handelt. Die Weihnachtszeit als solche ist da aber nat?rlich erstmal unbedenklich und gilt als typischer Anlass, ebenso wie Geburtstage oder Jubil?en.
Fingerspitzengef?hl: Unternehmen entscheiden selbst
Bestechung – selbst in kleinstem Rahmen – f?ngt da an, wo ein Vorteil verschafft wird, weil der Entscheider davon profitiert. Und trotz gro?er nationaler und internationaler Korruptionsskandale definiert selbst das internationale Antikorruptionsgesetz keine deutlichen Wertgrenzen. Daher definieren viele Unternehmen den Begriff der Bestechung in ihren Compliance-Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen selbst und beziffern dabei deutliche Grenzen. In der Praxis kann dies eine absolute Null-Toleranz bedeuten, also das Verbot jeglicher Annahme von Zuwendungen, oder die Zustimmung des Vorgesetzten erfordern, wenn es um Geschenke geht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Beamte und Angestellte im ?ffentlichen Dienst die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten grunds?tzlich ben?tigen; das besagt das Bundesbeamtengesetz (BBG) ebenso wie der Tarifvertrag im ?ffentlichen Dienst (TV?D).
Kein Kavaliersdelikt: Haftstrafen m?glich
Das Strafgesetzbuch (StGB) wird hierbei sehr deutlich: Es wird bestraft, wer versucht, durch Geschenk?bergaben Vorteile zu gewinnen, oder wer Geschenke annimmt, die diesem Zweck dienen. ARAG Experten warnen davor, dies auf die leichte Schulter zu nehmen, denn das StGB sieht hierf?r nicht nur Geld-, sondern sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.
Beispiele: angemessen – unangemessen
Wo keine gesetzliche Regelung existiert, bleibt immer ein Fragezeichen zur?ck. Eine gute Orientierung ist daher die steuerliche Regelung: Bis 35 Euro d?rfen Geschenke an Kunden und Gesch?ftspartner als Betriebsausgabe abgesetzt werden, im n?chsten Jahr k?nnten es nach Auskunft der ARAG Experten unter Umst?nden 50 Euro werden. Diesen Wert sieht der Staat also als unbedenklich an. ARAG Experten betonen aber, dass diese Grenze sich auf das Wirtschaftsjahr und auf den Kunden bezieht. Dieselbe Person darf also nicht mehrfach pro Jahr ein Pr?sent in dieser H?he erhalten. Als relativ sicher gelten au?erdem sogenannte Give-Aways, also Werbegeschenke wie zum Beispiel Kugelschreiber mit Logo. Geschenke, die der T?tigkeit dienen, wirken immer glaubw?rdiger, als etwas f?r den rein privaten Gebrauch: Ein Fachbuch zum Beispiel ist vertretbarer als ein Parfum. Au?erdem d?rfen Geschenke, die der Beschenkte f?r seine berufliche T?tigkeit nutzen kann, auch teurer sein, ohne dass die steuerliche Abzugsf?higkeit verlorengeht. Eine gute Idee sind laut ARAG Experten auch Geschenke, die in der Abteilung geteilt oder zusammen genossen werden k?nnen, wie zum Beispiel Lebensmittel-K?rbe.
Einen Spezialfall bilden Einladungen, da sie in den meisten F?llen die oben genannten 35 Euro ?berschreiten. Auch hier ist Fingerspitzengef?hl geboten. So wird ein Abendessen in einer einfachen Gastst?tte oder die Teilnahme an einer schlichten Weihnachtsfeier kein Geschm?ckle haben, der Besuch in einem Sterne-Restaurant aber schon. Noch schwieriger wird dies bei meist deutlich teureren Konzert-, Theater- oder Opernkarten sowie Tickets f?r Sport-Events. Daher wurde 2014 von Kulturveranstaltenden, Politikern und Staatsanwaltschaft das sogenannte „Berliner Compliance Modell“ entwickelt, das einen genauen Rahmen festlegt, der die H?he, die Umst?nde, die Art der ?bergabe und den m?glichen Empf?ngerkreis genau regelt. Was ?brigens ein absolutes No-Go bei Pr?senten sein sollte, sind Geldgeschenke oder Wertgutscheine.
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