Essen – Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtendes Vertragsverh?ltnis, durch das der Schenker aus seinem Verm?gen einem anderen unentgeltlich etwas zuwendet. Der Grundfall, so Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, liegt charakteristischerweise in der Unentgeltlichkeit der Schenkung, d.h. der Schenker erbringt seine Zuwendung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Zuwendung des Schenkers eine teilweise Gegenleistung des Beschenkten gegen?bersteht. Die Schenkung unter Auflage ist eine unentgeltliche Zuwendung mit einer den Beschenkten verpflichtenden Zweckbindung, wobei die Auflage eine Nebenbestimmung darstellt.
„Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn bei der Zuwendung eines Geldbetrages an den Beschenkten nach dem Willen der Vertragsparteien der mit dem Geld zu erwerbende konkrete Verm?gensgegenstand und nicht das Geld Gegenstand der Zuwendung sein soll“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Schenkungsversprechen unter der Bedingung des ?berlebens des Beschenkten, also Schenkungen von Todes wegen, stehen in unmittelbarer Konkurrenz zu erbrechtlichen Verf?gungen. Allerdings kann eine Schenkung aber auch in der Weise erfolgen, dass sich jemand gegen?ber dem Schenker verpflichtet, dem Beschenkten (Dritten) etwas zuzuwenden (Vertrag zugunsten Dritter).
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