Rechnung – Das muss drinstehen (Teil II)

Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erkl?rt, dass, wenn man mit seinem Kunden eine Anzahlung vereinbart hat und hier?ber eine Rechnung ausstellt, die gleichen Grunds?tze gelten, wie in Teil I „Rechnung – das muss drinstehen“ zu den Pflichtabgaben beschrieben wurde. Lediglich der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss noch nicht angegeben werden, weil dieser noch nicht feststeht.

In der Rechnung ist jedoch anzugeben, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde, z.B. durch den Vermerk „Anzahlung“. Au?erdem ist der Monat des Zahlungseingangs anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung ?bereinstimmt.

Bei der Erstellung der Schlussrechnung ist darauf zu achten, dass die bereits erhaltenen Anzahlungen abgezogen werden, und zwar sowohl die bereits vereinnahmten Nettobetr?ge als auch die bereits vereinnahmten Umsatzsteuerbetr?ge. Auf diese Weise vermeidet man einen doppelten – und damit unberechtigten – Ausweis der Umsatzsteuer (einmal in der Abschlagsrechnung und ein weiteres Mal in der Schlussrechnung), die man sonst an das Finanzamt abf?hren m?sste, obwohl man sie nur einmal vom Kunden erhalten hat.

2. Kunde als Steuerschuldner

„In bestimmten F?llen schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, zum Beispiel wenn der Auftragnehmer Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer oder wenn der Auftragnehmer Geb?ude- und Fensterreinigungsleistungen an ein anderes Reinigungsunternehmen erbringt. Man spricht hier vom so genannten Reverse-Charge-Verfahren“, erl?utert Steuerberater Roland Franz.

Bei Bauleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber ?ber, wenn dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt; bei Geb?ude- und Fensterreinigungsleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber ?ber, wenn dieser nachhaltig Geb?ude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt. Die Nachhaltigkeit kann der Auftraggeber durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen: Sobald ihm das Finanzamt eine Bescheinigung erteilt hat, dass er nachhaltig Bauleistungen bzw. Geb?ude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt, ist er zur Abf?hrung der Umsatzsteuer verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er dem Auftragnehmer die Bescheinigung nicht vorlegt. Der Auftraggeber hat daher kein Interesse daran, dem Auftragnehmer die Bescheinigung zu verschweigen.

Der ?bergang der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber hat zur Folge, dass er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abf?hren muss. Trotz der Schuldnerschaft des Auftraggebers besteht weiterhin die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, die die in Teil I genannten Pflichtangaben mit Ausnahme des Steuerbetrags und des Steuersatzes enthalten muss. Zus?tzlich ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Rechnungsempf?nger, also der Auftraggeber, die Umsatzsteuer schuldet. Hierf?r ist folgende Formulierung vorgeschrieben: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf?ngers“.

3. Kleinbetragsrechnungen

„Liegt der Gesamtbetrag der Rechnung nicht ?ber 250 Euro, gen?gen Angaben zum eigenen Namen und zur Anschrift, zum Rechnungsdatum, zur erbrachten Leistung und zum Steuersatz beziehungsweise zu einer etwaigen Steuerbefreiung“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz. Der Bruttobetrag kann dann in einer Summe genannt werden, so dass eine Aufteilung in Entgelt (Nettobetrag) und Umsatzsteuer nicht erforderlich ist. Auch der Name und die Anschrift des Kunden m?ssen in der Rechnung nicht genannt werden.

4. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht

Wird eine Bauleistung entweder an eine Privatperson (Nicht-Unternehmer) oder an einen Unternehmer f?r dessen Privatbereich erbracht, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Ein Doppel der ausgestellten Rechnung muss aber in jedem Fall zehn Jahre selbst aufbewahrt werden.

5. Rechnungsberichtigung

„Eine Berichtigung kann auf das urspr?ngliche Rechnungsdatum zur?ckwirken und so die Entstehung von Nachzahlungszinsen verhindern. Die Rechnung muss aber f?r eine r?ckwirkende Berichtigung auch berichtigungsf?hig sein“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Dazu muss sie folgende Angaben enthalten:

Angaben zum Rechnungsaussteller, Angaben zum Rechnungsempf?nger, eine ausreichende Leistungsbeschreibung, das Entgelt f?r die ausgef?hrte Leistung sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (BMF, Schreiben v. 18.9.2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 001)

Eine Rechnungsberichtigung kann entweder durch die Erg?nzung der fehlenden Angaben oder aber durch eine Stornorechnung und eine vollst?ndige Neuausstellung der richtigen Rechnung erfolgen.

Rechtsstand: 06.2024
Alle Informationen und Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gew?hr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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