Das Geschenk zum Muttertag gehört für Viele zum Mai wie das Amen in der Kirche. Und Blumen sind nach wie vor der Geschenke-Klassiker! 54% der Deutschen schenken Blumen – wie aus einer aktuellen Umfrage von Appinio* zum Muttertag im Auftrag von Trusted Shops hervorgeht.
Die Umfrage ergab ferner, dass 32 Prozent vermehrt im Internet einkaufen würden, wenn Online-Shops eine stärkere Glaubwürdigkeit und Transparenz – beispielsweise durch Gütesiegel mit Käuferschutz – aufweisen würden. 26 Prozent der Befragten gibt darüber hinaus an, bessere und inviduelle Angebote würde sie dazu veranlassen, mehr im Internet zu kaufen.
Worauf eifrige Internet-Käufer schon jetzt achten sollten, für die ein Muttertagsgeschenk immer noch ein Muss ist, erläutert Dr. Carsten Föhlisch, Verbraucherrechtsexperte von Trusted Shops.
1. Ich habe Tulpen bestellt aber Sonnenblumen geliefert bekommen? Muss ich diese annehmen?
Dr. Carsten Föhlisch: Nein, denn in diesem Fall greift das normale Gewährleistungsrecht. Der Händler muss die Rosen noch liefern. Liefert er morgens am Muttertag die falschen Blumen, so hat er noch genügend Zeit, die bestellten Rosen nachzuliefern. Unter Umständen kann der Kunde aber auch in diesem Fall sofort vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies dürfte z.B. dann gelten, wenn der Blumenhändler es am Muttertag nicht mehr schaffen würde, die richtigen Blumen nachzuliefern.
2. Welche Rechte habe ich, wenn die Blumen zu spät geliefert werden?
Dr. Carsten Föhlisch: Ist die Lieferung für den Muttertag explizit vereinbart, liegt ein sogenanntes Fixgeschäft vor. Erfolgt die Lieferung nicht an diesem Tag, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Er muss die Blumen weder annehmen noch bezahlen. Dabei ist es irrelevant, ob für die Bestellung ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
3. Ich habe online für meine Mutter goldene Ohrringe bestellt, leider reagiert sie darauf allergisch. Was kann ich machen?
Dr. Carsten Föhlisch: Grundsätzlich besteht bei Waren, die online gekauft wurden, das 14-tägige Widerrufsrecht. Allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen, z.B. die Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen der Hygiene oder aus Gesundheitsgründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde. Ob allerdings Ohrringe unter diese Ausnahme fallen, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Allerdings sollte man in einem solchen Fall prüfen, ob es sich hier wirklich um eine sehr seltene allergische Reaktion auf das Gold handelt oder ob evtl. Ohrringe geliefert wurden, die Nickel enthalten und worauf nicht hingewiesen wurde. In diesem Fall bestehen Gewährleistungsrechte und der Händler macht sich unter Umständen dann sogar schadenersatzpflichtig.
4. Ich habe bei einem Online-Reiseveranstalter einen Kurzurlaub für meine Mutter gebucht. Die Reise muss aufgrund von Krankheit kurzfristig storniert werden. Kann ich mein Geld zurückverlangen?
Dr. Carsten Föhlisch: In diesem Fall kann ich vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Reisevertrag ist dies vor Reisebeginn jederzeit und ohne Begründung möglich. Dadurch verliert der Reiseveranstalter seinen ursprünglichen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei er sich ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwertung des frei gewordenen Platzes anrechnen lassen muss. Dies geschieht meist in Form einer pauschalierten Stornogebühr, die in den AGB festgehalten wird. Allerdings stellt sich hier immer die Frage, ob diese wirksam sind – meist ist das nicht der Fall.
5. Ich habe zum Muttertag einen Gutschein für einen Online-Shop gekauft, aber meine Mutter kauft nicht gerne online. Ist es möglich, ihn gegen die Erstattung des Geldes wieder zurückzugeben? Dr. Carsten Föhlisch: Gutscheine können im Rahmen des 14-tägigen Widerrufsrechtes zurückgegeben werden und der Händler muss hierfür den bezahlten Betrag erstatten. Der Händler ist dann verpflichtet, den Betrag auch auszuzahlen. Nicht ausreichend wäre eine Gutschrift auf das Kundenkonto.
*Alle Daten, soweit nicht anders angegeben, sind von der APPINIO GmbH bereitgestellt. An der Befragung am 25.04.2019 nahmen 1.000 Personen ab 18 Jahren teil.
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