Essen – Ein ordnungsgem??es Fahrtenbuch darf nach der Rechtsprechung geringe M?ngel aufweisen. Ein erst zu einem sp?teren Zeitpunkt im Handel erh?ltliches Fahrtenbuch ist allerdings nicht zul?ssig, weil ein „zeitnahes Erstellen“ nicht m?glich ist (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2017, Aktenzeichen 5 K 1391/15). Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, hat unter diesen Gesichtspunkten das Software-Programm des Anbieters VIMCAR gepr?ft, welches laut Hersteller manipulationssicher, Finanzamt konform sowie automatisch und l?ckenlos ist.
Manipulationssicherheit
Laut Hersteller soll das Programm Folgendes k?nnen (Quellentext: VIMCAR):
Alles automatisch: automatische Fahrtenaufzeichnung, GoBD-konform und DSGVO-sicher – f?r eine einfache, zeitsparende und manipulationssichere Verwaltung der Fahrten. Unsere Hardware zeichnet alle Fahrten automatisch auf und speichert sie direkt online im Fahrtenbuch ab.
Unabh?ngigkeit des Benutzers: Eine integrierte SIM-Karte ?bertr?gt die Fahrtenbuchdaten auf die Server der Firma VIMCAR. Es ist kein Smartphone zur Aufzeichnung n?tig.
Penible Genauigkeit: Mit R?ckgriff auf echte Fahrzeugdaten werden besonders genaue Ergebnisse im Fahrtenbuch erzielt.
„Zur Manipulationssicherheit kann keine Stellungnahme abgegeben werden. Das muss im praktischen Betrieb, beziehungsweise bei der praktischen Handhabung festgestellt werden“, res?miert Steuerberater Roland Franz.
Finanzamtskonform
Die Anbieter elektronischer Fahrtenb?cher werden nicht vom Finanzamt zertifiziert.
Ein elektronisches Fahrtenbuch wird aber grunds?tzlich vom Fiskus anerkannt, sofern sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen, wie aus einem manuell gef?hrten Fahrtenbuch. Dies bedeutet, dass Inhalt und Form des Fahrtenbuchs nachtr?glich nicht ver?ndert werden k?nnen oder diese Ver?nderungen m?ssen protokolliert werden.
„Dies kann nur durch eine ?nderungshistorie mit entsprechender Angabe der urspr?nglichen und der neuen Angaben inklusive des ?nderungsdatums erfolgen. Au?erdem m?ssen die Daten und Eintr?ge des Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist von in der Regel zehn Jahren – genauer gesagt ab dem 1. Januar 2025 acht Jahre – unver?nderlich aufbewahrt und lesbar gemacht werden k?nnen. Diese Punkte sind auch den Herstellern von elektronischen Fahrtenb?chern bekannt“, f?gt Steuerberater Roland Franz hinzu.
Es ist daher zu pr?fen, ob das elektronische Fahrtenbuch die Anforderungen der Finanzverwaltung erf?llt.
Die Firma VIMCAR sagt dazu aus:
„Wir schreiben Rechtssicherheit gro?. Das VIMCAR-Fahrtenbuch erf?llt alle Anforderungen der deutschen Finanzbeh?rden.“
Ein Hinweis darauf, dass dies bei VIMCAR der Fall ist, k?nnte der Pr?fbericht der WP-Gesellschaft KPMG geben. Ein Zugriff auf den Pr?fungsbericht hat allerdings nur, wer das System bestellt.
Der Bericht tr?gt den Titel „Gesellschaft: Vimcar GmbH, Bericht: Pr?fung des elektronischen Fahrtenbuchs („Vimcar Fahrtenbuch“) nach ISAE 3000″.
(https://kpmg.bryter.io/s/6tNcVPoWRNOuOUgpalzXDg/atlas_automation_report_service_01?id=26dfaf52-5af7-40ab-b809-d2c338a5ab12&var=b&utm_source=google&utm_medium=cpc&utm_campaign=1404582902&utm_content=64079345990&utm_term=vimcar&device=c&network=g&creative=713933135957&matchtype=e&extid=&locint=9043910&gad_source=1&gad_campaignid=1404582902&_gl=1*pczwio*_up*MQ..*_gs*MQ..&gclid=EAIaIQobChMIsPjh55qjkAMV8ZCDBx2sawUQEAAYASAAEgIwEfD_BwE)
Grundlage der Betrachtung ist das Software-Programm der Firma VIMCAR.
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