Rechte und Grenzen im Klassenzimmer

ARAG Experten ?ber die Befugnisse von Lehrkr?ften

Was darf die Lehrerin, was darf der Lehrer und wo ist die Grenze? F?r Sch?ler geh?rt es zum Schulalltag, Anweisungen zu erhalten, Hausaufgaben aufgetragen zu bekommen oder bei St?rungen ermahnt zu werden. Doch wie weit d?rfen Lehrkr?fte dabei gehen? D?rfen sie das Smartphone einkassieren, Nachsitzen anordnen oder einen Sch?ler vom Unterricht ausschlie?en? Die ARAG Experten geben einen ?berblick ?ber die wichtigsten Regeln. Dabei gilt: Schulrecht ist L?ndersache. Welche Ma?nahmen im Einzelnen zul?ssig sind, kann sich daher von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Was d?rfen Lehrkr?fte ?berhaupt anordnen?
D?rfen Lehrkr?fte eigentlich alles anordnen, was ihnen sinnvoll erscheint? Nein. Ihre Anweisungen m?ssen auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Dazu geh?ren beispielsweise Vorgaben zum Verhalten im Unterricht, zur Nutzung von Ger?ten oder zur Erledigung von Aufgaben. Grundlage sind laut ARAG Experten das jeweilige Schulgesetz, Schulordnungen und weitere schulische Regelungen. Auch Lehrkr?fte m?ssen sich an diese Vorgaben halten. Ihre Entscheidungen m?ssen zudem angemessen und verh?ltnism??ig sein. Das bedeutet: Ein Lehrer darf beispielsweise verlangen, dass w?hrend einer Klassenarbeit nicht gesprochen wird oder ein Smartphone nicht benutzt wird. Er darf aber nicht nach Belieben Regeln erfinden oder Ma?nahmen verh?ngen, die im jeweiligen Schulrecht nicht vorgesehen sind.

Darf der Lehrer das Handy wegnehmen?
Das Smartphone ist einer der h?ufigsten Konfliktpunkte im Klassenzimmer. Wird entgegen den Schulregeln w?hrend des Unterrichts telefoniert, gespielt oder werden Nachrichten geschrieben, kann die Lehrkraft grunds?tzlich einschreiten. Je nach Landesrecht und Schulordnung kann dazu auch die vor?bergehende Wegnahme des Ger?ts geh?ren. Sogar ?bers Wochenende, wenn es n?tig ist (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 3 K 797/15). Entscheidend ist dabei stets, dass die Ma?nahme verh?ltnism??ig bleibt. Das Handy darf nicht einfach als dauerhafte Strafe einbehalten werden, betonen die ARAG Experten. Wann und an wen es zur?ckgegeben werden muss, ist wiederum vom jeweiligen Landesrecht bzw. der Schulordnung abh?ngig. Auch der Inhalt des Smartphones darf nicht einfach kontrolliert werden. Aus dem vor?bergehenden Einkassieren folgt kein Recht, private Nachrichten, Fotos oder andere pers?nliche Daten zu durchsuchen.

Darf Nachsitzen angeordnet werden?
Auch beim Nachsitzen kommt es auf die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes an. Eine zus?tzliche Zeit in der Schule kann als p?dagogische beziehungsweise erzieherische Ma?nahme zul?ssig sein, etwa wenn vers?umter Unterrichtsstoff nachgearbeitet werden soll. Sie darf aber nicht einfach als willk?rliche Strafma?nahme eingesetzt werden. Generell gilt laut ARAG Experten: Erziehungsma?nahmen sollen Unterrichtsst?rungen beheben und angemessenes Verhalten f?rdern ? nicht bestrafen. Bei schwerwiegenden Verst??en k?nnen weitergehende Ordnungsma?nahmen greifen. Diese unterliegen jedoch besonderen gesetzlichen Voraussetzungen und liegen nicht im freien Ermessen der einzelnen Lehrkraft.

Wie viele Hausaufgaben sind erlaubt?
Hausaufgaben geh?ren zum Schulalltag und d?rfen von Lehrkr?ften aufgegeben werden. Ein pauschales bundesweites Zeitlimit gibt es nicht. Allerdings gibt es Richtwerte. In der Regel ist in der ersten und zweiten Klasse eine Hausaufgabenzeit von maximal 30 Minuten erlaubt. In der dritten und vierten Klasse sind es schon 45 Minuten, in der f?nften Klasse d?rfen es 60 Minuten Bearbeitungszeit sein. Hausaufgaben ?ber das Wochenende, die Ferien oder Feiertage sollten tabu sein.

Wenn Eltern in puncto Hausaufgaben Zweifel haben, lohnt ein Blick in die Schulordnung oder die einschl?gigen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Haben Eltern das Gef?hl, ihr Kind sitzt unverh?ltnism??ig lange an den Hausaufgaben, raten die ARAG Experten zu einem Austausch mit anderen Eltern und gegebenenfalls zu einem Gespr?ch mit der Lehrkraft.

Darf ein Sch?ler aus dem Unterricht ausgeschlossen werden?
Bei einer erheblichen St?rung kann ein vor?bergehender Unterrichtsausschluss m?glich sein ? v?llig frei nach eigenem Ermessen d?rfen Lehrkr?fte davon aber nicht Gebrauch machen. Je nach Art und Dauer des Ausschlusses gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Zust?ndigkeiten. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen kommen laut ARAG Experten sogenannte Ordnungsma?nahmen infrage. Je nach Landesrecht k?nnen dazu beispielsweise ein schriftlicher Verweis, der Ausschluss vom Unterricht, die Umsetzung in eine andere Klasse oder weitergehende schulische Ma?nahmen geh?ren. Sie m?ssen sich am Grundsatz der Verh?ltnism??igkeit orientieren. So kann das Beschmieren einer Schultoilette mit antisemitischen Parolen sogar zur Entlassung von der Schule f?hren (Verwaltungsgericht M?nchen, Az.: M 3 S 22.3412).

Was passiert bei Gewalt oder schweren Verst??en?
Bei Beleidigungen, Bedrohungen, k?rperlicher Gewalt, Drogen- oder Waffenbesitz oder anderen schweren Verst??en durch Sch?ler endet der Handlungsspielraum einer einzelnen Lehrkraft schnell. Je nach Situation k?nnen schulische Ordnungsma?nahmen erforderlich sein. Bei m?glichen Straftaten m?ssen au?erdem Polizei oder andere zust?ndige Stellen eingeschaltet werden. Wichtig ist dabei: Schulische Ma?nahmen haben grunds?tzlich keinen Strafcharakter. Sie sollen vor allem den ordnungsgem??en Schulbetrieb sichern und erzieherisch wirken. So musste ein gewaltt?tiger Sch?ler zu Hause bleiben, als seine Mitsch?ler auf Skireise fuhren. Er hatte einen Mitsch?ler ins Gesicht geschlagen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 3 L 61/24).

D?rfen Lehrer mit Sch?lern ?ber WhatsApp kommunizieren?
Bei Messenger-Diensten und sozialen Netzwerken ist besondere Vorsicht geboten. Eine bundeseinheitliche Regelung, die f?r alle Schulen gleicherma?en festlegt, ob und wie Lehrer und Sch?ler ?ber private Messenger kommunizieren d?rfen, gibt es nicht. Auch hier sind unter anderem die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes, der Schule und des Datenschutzes entscheidend. Die ARAG Experten raten deshalb von einer pauschalen Nutzung privater Messenger f?r schulische Zwecke ab. Sch?ler sollten insbesondere nicht gezwungen werden, sich f?r den Unterricht bei einem bestimmten Dienst anzumelden. Bei digitalen Lernplattformen m?ssen zudem Datenschutz und Datensicherheit ber?cksichtigt werden.

Was gilt f?r Lehrer, wenn sie Fotos schie?en oder Videoaufnahmen machen?
Im digitalen Schulalltag stellt sich die Frage, ob Unterricht oder Mitsch?ler einfach fotografiert oder gefilmt werden d?rfen. Grunds?tzlich sollten Sch?ler nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage beziehungsweise Einwilligung fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen anschlie?end verbreitet werden. Das gilt auch f?r Lehrkr?fte. Umgekehrt d?rfen Sch?ler nicht einfach Unterrichtssituationen aufnehmen und beispielsweise in sozialen Netzwerken ver?ffentlichen.

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