Essen – Nach den zwangsläufigen Betriebsschließungen droht vielen Betrieben nun auch noch Ärger mit der Versicherung: Viele Versicherer verweigern ihre Leistung für Betriebsschließungen in der Corona-Krise. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Versicherer derzeit ihren Kunden vermehrt mitteilen, dass sie für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließung trotz vorhandener Betriebsschließungsversicherung nicht einstandspflichtig sind. In Einzelfällen soll aus Kulanz ein anteiliger Prozentsatz der eigentlich vereinbarten Tagessumme für die Dauer der maximal versicherten Schließungszeit von 30 Tagen geleistet werden.
Dies stellen die Versicherungen oftmals zudem unter die Bedingungen, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird und dass der Versicherungsnehmer sich in einer Abfindungserklärung bereit erklärt, im Nachhinein auf Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu verzichten. Vielfach wird von den Versicherern auch vorgeschoben, dass eine vollständige Betriebsschließung gar nicht vorläge und deshalb die Betriebsschließungsversicherung nicht eingreife.
Nach Auffassung der Versicherung sind die Versicherungsbedingungen so zu verstehen, dass Versicherungsschutz nur für Unternehmen besteht, deren Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. Die Versicherer nutzen damit die derzeit ungeklärte Rechtslage aus: Die Gründe der Versicherer beruhen dabei im Wesentlichen auf einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Denn die aktuellen Betriebsschließungen wegen des Corona Virus erfolgen nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, sondern aufgrund der von den einzelnen Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen.
Nach Auffassung von Steuerberater Roland Franz lassen ausgerechnet in der Krise die Versicherer ihre Kunden hängen! „Deshalb setzen wir uns für Sie ein, um eine vollständige Regulierung zu erreichen! Zudem versuchen die Versicherer, ihre Leistungen durch Hinweis auf die staatlichen Hilfen zu reduzieren. Da es sich aber bei den abgeschlossenen Versicherungsprodukten in der Regel um sogenannte Summen- und nicht um Schadensversicherungen handelt, kann es gar nicht darauf ankommen, welche Kosten oder Verluste tatsächlich entstanden sind. Damit kommt es vor allem auch nicht darauf an, ob die Einbußen der Betriebe durch staatliche Hilfen gemindert sind. Das Vorgehen vieler Versicherer dürfte damit den Grundsätzen des Versicherungsvertragsgesetzes widersprechen! Wir sind davon überzeugt, dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung des Betriebs grundsätzlich uneingeschränkt besteht“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Keywords:Viele,Versicherer,Krise
Powered by WPeMatico