Anteiliges Weihnachtsgeld bei K?ndigung?
Wer k?ndigt, kann trotzdem ein Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung haben, wenn er im laufenden Jahr aus einem Unternehmen ausscheidet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel in einem Arbeitsvertrag f?r unwirksam erkl?rt, nach der die Gratifikation an ein ungek?ndigtes Arbeitsverh?ltnis gekoppelt war. Gleichzeitig setzte die Auszahlung voraus, dass es w?hrend des Jahres keine „unbezahlten Arbeitsbefreiungen“ gab.
Ein Controller schied nach jahrelanger Besch?ftigung in einem Unternehmen zum 30. September aus. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit der Begr?ndung, dass nur Mitarbeiter einen Anspruch h?tten, die am Jahresende noch in einer ungek?ndigten Anstellung sind, was er auch in den „Richtlinien“ seines Unternehmens angek?ndigt h?tte. Das BAG erkl?rte die streitgegenst?ndliche Klausel f?r unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Weihnachtsgeld hatte im Fall „Mischcharakter“, d. h. es sollte auch die erbrachte Arbeitsleistung verg?ten, und muss daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Anspr?che erarbeitet habe, solle sie auch erhalten (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).
Gleiches Geld f?r alle?
Auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, darf der Arbeitgeber die H?he nicht willk?rlich je nach Mitarbeiter festlegen. ARAG Experten weisen hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hin. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Chef den angestellten Mitarbeitern einen vollen Monatslohn gezahlt, den Arbeitern jedoch nur 55 Prozent. Als Grund f?hrte er das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern an. Doch dem Bundesarbeitsgericht fehlte der sachliche Grund f?r die Differenzierung. Dieser h?tte beispielsweise lauten k?nnen, dass er Angestellte st?rker ans Unternehmen binden m?sse, da sie nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind oder l?nger intern ausgebildet werden m?ssen (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).
Kein Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber muss Angestellten in der Elternzeit grunds?tzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich w?hrend dieser Zeit nicht ausdr?cklich geregelt ist. Damit verst??t er auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im zweiten Jahr ihrer Elternzeit kein Weihnachtsgeld bekommen wie im Vorjahr. Ihre Klage vor Gericht hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Richter keine Rechtsgrundlage f?r die Zahlungsklage erkennen konnten. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart. Auch den Vergleich der vermeintlich zu kurz gekommenen Mutter mit ihren tats?chlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter nicht gelten lassen, da sie keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung f?r erbrachte Arbeit gezahlt werde (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02).
Weihnachtsgeld f?r Teilzeitkr?fte
Eine K?rzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1.000 Euro einheitlich f?r Voll- und Halbtagskr?fte benachteiligt die Teilzeitbesch?ftigten. Ein solcher Versto? gegen das Benachteiligungsverbot in einem Tarifvertrag rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbesch?ftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verh?ltnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbesch?ftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99).
?ber Weihnachtsgeld freuen sich auch Gl?ubiger
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember ?ber mehr Geld in der Lohnt?te freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gl?ubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepf?ndet wird. Grunds?tzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gl?ubiger gepf?ndet werden. Allerdings nicht in voller H?he, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt n?mlich, dass Weihnachtsverg?tungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der H?lfte des monatlichen Arbeitseinkommens, h?chstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpf?ndbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in H?he von 1.000 Euro zusteht und der ?ber ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verf?gt, m?ssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpf?ndbarer Betrag verbleiben.
Weihnachtsgeld – R?ckzahlungen sind die Ausnahme
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die K?ndigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zur?ckzahlen, wenn dies vertraglich ausdr?cklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche R?ckzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen k?nnen, bis zum 31. M?rz des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa f?r Au?endienstler, Fach- oder F?hrungskr?fte sind hingegen Teil der Verg?tung. Sie m?ssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zur?ckgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.
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