Weihnachtsfeier mit den lieben Kollegen

ARAG Experten geben Tipps, wie die Weihnachtsfeier im Betrieb gelingt

Ob mit oder ohne Maske, im Betrieb oder au?erhalb, mit 2G oder 3G, ob in Pr?senz oder virtuell – nachdem die meisten Weihnachtsfeiern letztes Jahr Pandemie-bedingt ausgefallen sind, wollen viele Firmen trotz steigender Corona-Zahlen in diesem Jahr trotzdem feiern. Was dabei – neben der Einhaltung von Hygienema?nahmen – alles zu beachten ist und welche Fallstricke bei einer betrieblichen Party lauern, wissen die ARAG Experten.

Weihnachtsfeier als Zwei-G-Party?
Die ARAG Experten raten ab, zur Weihnachtsfeier nur geimpfte und genesene Kollegen einzuladen. Denn es ist sicherlich nicht f?rderlich f?r das Betriebsklima, Mitarbeiter auszuschlie?en, weil sie nicht geimpft sind. Allein schon von der Anmietung von R?umlichkeiten, deren Hygienekonzept eine Zwei-G-Regelung vorsieht, raten die ARAG Experten ab. Hier k?nnten sich Arbeitnehmer, die weder genesen noch geimpft sind, ungleich behandelt f?hlen.

Ist die Teilnahme Pflicht?
Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich auf die Weihnachtsfeier mit Vorgesetzten und Kollegen und bleibt betrieblichen Feiern lieber fern. Ob es ein kluger Schachzug ist, bleibt zu bezweifeln: Aber zur Not kommt man drumherum. Dabei verweisen die ARAG Experten auf das Arbeitsrecht, nachdem die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist. Das gilt sogar, wenn die Weihnachtsfeier w?hrend der Arbeitszeit stattfindet. Wer nicht mitfeiern mag, muss in diesem Fall allerdings arbeiten. Ist das nicht m?glich, k?nnen diese Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen. Einen Urlaubstag oder ?berstunden vom Zeitkonto m?ssen Arbeitnehmer dann nicht einsetzen!

Fr?her Abgang
Wer sich deutlich vor Ende der Weihnachtsfeier verabschiedet, darf das nat?rlich tun und muss daf?r auch keine Gr?nde nennen. Auch eine gro?e Verabschiedungsrunde ist nicht n?tig. Doch die ARAG Experten raten, sich wenigstens beim Arbeitgeber pers?nlich zu verabschieden und sich zu bedanken, bevor man die Feier verl?sst. Passt ein pers?nliches Wort an dem Abend nicht, sollte man sich sp?testens am n?chsten Tag beim Chef – und gegebenenfalls bei den Kollegen, die die Weihnachtsfeier organisiert haben – bedanken.

„Kein Alkohol ist auch keine L?sung“
Ob Gl?hwein, Bier oder der hochprozentige „Absacker“ – alkoholische Getr?nke geh?ren auch auf den meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern in der Regel dazu. Doch die ARAG Experten raten zur unbedingten Umsicht im Umgang mit Alkohol im Kreis der Kollegen. Denn der Abend kann nicht nur peinlich werden, sondern ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Wer n?mlich in betrunkenem Zustand seine Kollegen oder den Chef beleidigt oder gar jemanden bel?stigt, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit einer Abmahnung oder K?ndigung rechnen. Der Alkoholpegel spielt dabei juristisch keine Rolle und ist auch keine Entschuldigung, sich danebenzubenehmen.

Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Alkoholkonsum seiner Mitarbeiter w?hrend der Weihnachtsfeier zu kontrollieren. Seine gesetzliche F?rsorgepflicht greift nur, wenn beispielsweise ein offensichtlich volltrunkener Mitarbeiter sich ans Lenkrad setzt, um mit dem Auto nach Haus zu fahren. Dann raten die ARAG Experten, einzugreifen, dem Kollegen ein Taxi zu bestellen und ihm gegebenenfalls den Autoschl?ssel abzunehmen.

Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier
Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der anschlie?ende Abbau und das Aufr?umen sind versichert. Bedingung hierf?r ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gef?rdert oder zumindest ausdr?cklich gebilligt wird und diese allen Besch?ftigten offensteht. Der Versicherungsschutz besteht auch f?r den Hin- und R?ckweg. Die ARAG Experten weisen allerdings auf Einschr?nkungen hin: Sp?testens wenn der Chef nach Hause geht, kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet. Der Versicherungsschutz kann aber auch schon vorher entfallen, wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umst?nden nur noch um ein privates Zusammensein (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06).

Die virtuelle Weihnachtsfeier
Um auch eine virtuelle Weihnachtsfeier m?glichst festlich zu gestalten, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass alle Mitarbeiter technisch zu Hause so ausgestattet sind, dass sie am Fest teilnehmen k?nnen. Damit auch am Computer Weihnachtsstimmung aufkommt, darf das Wichteln nat?rlich nicht fehlen. Und das geht ganz modern mit einer Wichtel App. Das Programm lost im Vorfeld die Paarung aus und schickt an alle Beteiligten eine Mail mit der Person, die beschenkt werden soll. Das Wichtel-Geschenk wird dem Kollegen dann per Post zugestellt. Ausgepackt wird dann vor dem Rechner, so dass alle zugeschalteten Kollegen sehen, was geschenkt wurde. Die Wichtel App kann nat?rlich auch auf einer Pr?senz-Weihnachtsfeier genutzt werden, um das komplizierte und bisweilen nervige Losverfahren zu ?bernehmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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