Infolge explodierender Preise an den europ?ischen Energiehandelspl?tzen stehen zahlreiche Stromversorger vor dem Aus. Das j?ngste Beispiel, Stromio, stellte erst kurz vor Weihnachten bundesweit die Belieferung mit Strom ein. Ausgerechnet! Doch sowohl auf die Weihnachtsgans als auch auf die Lichterketten am Tannenbaum musste kein Stromio-Kunde verzichten. Denn in Deutschland ist die Stromversorgung gesetzlich sichergestellt. ARAG Experten informieren, was Kunden bei einem unfreiwilligen Stromanbieterwechsel tun m?ssen oder worauf sie bei einem freiwilligen Wechsel achten m?ssen.
Strom flie?t immer
Ein Stromausfall durch einen Anbieterwechsel ist in Deutschland nicht zu bef?rchten. F?llt ein Stromanbieter aus, ?bernimmt automatisch der ?rtliche Grundversorger die Stromlieferung. In den meisten F?llen sind dies laut ARAG Experten die ?rtlichen Stadtwerke. Neue Kunden erhalten dann zun?chst f?r drei Monate einen Ersatzversorgungstarif. Anschlie?end, sollten sie bis dahin nicht erneut den Anbieter gewechselt haben, gilt f?r sie automatisch der Grundversorgungstarif.
Was ist bei einem Wechsel zu tun?
Wenn der Stromversorger unfreiwillig gewechselt wird, raten die ARAG Experten, m?glichst zeitnah den Stromz?hler abzulesen und nach M?glichkeit den Verbrauch zus?tzlich mit einem Foto zu dokumentieren. Der Z?hlerstand sollte dann sowohl dem alten als auch dem neuen Anbieter sowie dem Netzbetreiber, der auf der Energieabrechnung zu finden ist, schriftlich mitgeteilt werden.
Als n?chstes sollten Abschlagszahlungen an den alten Anbieter eingestellt werden, indem Einzugserm?chtigungen schriftlich widerrufen oder Dauerauftr?ge gek?ndigt werden. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass der Stromverbrauch bis zum letzten Tag der Belieferung gezahlt werden muss. Die H?he der noch zu leistenden letzten Zahlung erfasst der Versorger in einer Schlussrechnung, die sp?testens sechs Wochen nach Vertragsende beim Kunden vorliegen muss. Nachzahlungen sind innerhalb von zwei Wochen f?llig, Guthaben oder zeitanteilige Neukundenboni muss der Versorger innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur?ckzahlen. Geht der Versorger pleite, kann das Guthaben futsch sein. Dann haben Kunden die M?glichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Preise im Blick behalten
Durch die hohen Energiepreise k?nnen die Preise f?r die Ersatz- und Grundversorgung deutlich h?her sein als der alte Strompreis. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es bei Ersatz- und Grundversorgungstarifen f?r Neukunden keine Preisgarantien gibt. Eine Erh?hung ist also jederzeit m?glich. Daher raten die ARAG Experten – je nach Tarif des ?rtlichen Versorgers -, den Stromanbieter eventuell erneut und zeitnah zu wechseln. Dazu k?nnen Kunden in der Ersatzversorgung fristlos und im Grundversorgungstarif jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen k?ndigen. Eine K?ndigung sollte schriftlich erfolgen, am besten per Einwurf-Einschreiben.
Einen neuen Anbieter finden
Bevor sich Stromkunden online?ber Vergleichsportale nach einem neuen Anbieter umschauen, sollten sie zun?chst in der letzten Stromrechnung nachschauen, wie hoch der Jahresverbrauch ist. Zusammen mit der Postleitzahl kann man dann die f?r die eigene Region g?nstigsten Anbieter finden. Manchmal lohnt es sich nach Auskunft der ARAG Experten aber auch, den eigenen Stromanbieter bzw. den Interims-Grundversorger nach anderen Tarifen zu fragen, um eine Ersparnis ohne Wechsel herbeizuf?hren.
Wer einen neuen Stromanbieter gefunden hat, sollte darauf achten, dass die K?ndigungsfrist nicht l?nger als einen Monat betr?gt. Verlangt der Stromanbieter Vorkasse, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Kunden das Insolvenzrisiko tragen. Dabei hilft ein Blick in die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen (AGB). Im Zweifel sollte daher eher ein Angebot mit einer monatlichen Abschlagszahlung gew?hlt werden. Im neuen Vertrag sollten alle Preisbestandteile genau aufgeschl?sselt sein und es sollte einen Hinweis darauf geben, was bei Mindest- oder H?chstmengen zu beachten ist. ?brigens: Wechselgeb?hren sind unzul?ssig.
Anspruch auf Schadensersatz?
Stellt der Stromversorger die Belieferung ein, k?nnen betroffene Kunden unter Umst?nden Schadensersatz geltend machen, da der Anbieter den Vertrag nicht erf?llt hat. Es kann also nach Auskunft der ARAG Experten eine Vertragspflichtverletzung vorliegen. Vor allem, wenn der Preis beim neuen Versorger h?her ist, als der urspr?ngliche Tarif, kann hier die Differenz von altem und neuem Preis f?r die Dauer der restlichen Vertragslaufzeit einen Schaden darstellen. Schadensersatzanspr?che sollten aber m?glichst konkret beziffert und bewiesen werden, da die Beweislast nach Auskunft der ARAG Experten beim Kunden liegt.
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