Essen – Jedes Jahr zum 1. Juli nimmt die Bundesregierung eine Rentenanpassung vor. Und mit jeder Rentenerhöhung bekommt der Fiskus neue Steuerpflichtige. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert weist darauf hin, dass viele Rentner jedoch gar nicht wissen, dass sie auf einmal wieder eine Steuererklärung abgeben müssen.
Der Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Die Höhe des steuerfreien Rentenbetrags richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Für Ruheständler, die vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent. Rentner, die 2019 in den Ruhestand gehen, erhalten nur noch 22 Prozent der erstmaligen Rentenbezüge steuerfrei, 78 Prozent müssen versteuert werden. Rentenerhöhungen werden mit 100 Prozent voll versteuert – unabhängig vom Rentenbeginn.
Die Einnahmen
„Sie müssen Ihre Einnahmen aber nicht mühsam zusammensuchen. Bei den Altersbezügen gibt es Hilfe. Der Rentenversicherungsträger, z. B. die Deutsche Rentenversicherung oder die Knappschaft, stellt Rentnern auf Wunsch Bescheinigungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke helfen. Diese Papiere enthalten alle relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen. Diese Bescheinigung ist kostenfrei“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Die absetzbaren Kosten
Trotz einer möglichen Abgabepflicht für die Steuererklärung werden nicht in jedem Fall Steuern fällig. Rentner können eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen.
Auch Sonderausgaben wie Kirchensteuern oder Spenden können die Steuerlast senken. Gleiches gilt für Versicherungen wie die Krankenversicherung oder eine Unfallversicherung. Wenn Haushaltshilfen oder Pflegedienste beschäftigt werden, können auch diese Kosten abgesetzt werden.
Eine weitere große Kostengruppe stellen Gesundheitsausgaben dar: Krankheitskosten wie z. B. Medikamentenzuzahlungen, Eigenbeteiligung Krankenhaus, Brille, Zahnersatz, Kuren etc.. „Allerdings müssen auch Rentner die sogenannte zumutbare Eigenbelastung tragen. Wichtig dabei ist, dass sie alle Belege aufbewahren“, rät Steuerberater Roland Franz.
Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen können zusätzlich vom Behindertenpauschalbetrag profitieren. Er liegt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro.
„Allerdings müssen Sie immer im Auge behalten: Wer anfänglich keine Steuern zahlen musste, kann sich nicht entspannt zurücklehnen. Denn durch Rentenerhöhungen oder Witwenrenten, die nach dem Tod des Partners nun bezogen werden, können Rentner unter Umständen später doch steuerpflichtig werden“, warnt Steuerberater Roland Franz.
Auch als Rentner gibt es die Möglichkeit, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Werbungskosten für Rentner sind Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Rente dienen. Dazu gehört folgendes:
-Kosten, die durch die Beantragung der Rente entstanden sind wie zum Beispiel Rechtsberatungs- oder Prozesskosten (egal, wann diese Kosten entstanden sind: während des Bezugs der Rente, im Zusammenhang mit der Beantragung oder schon vorher)
-Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
-Führungsgebühren für ein Girokonto
-Kosten für einen Renten- oder Versicherungsberater
-Kosten für die Beratung in Steuerfragen
-Gewerkschaftsbeiträge
„Die Aufzählung kann natürlich nicht vollständig sein. Zudem betreffen die Ausführungen ausschließlich Rentner. Wenn Sie weitere Einkünfte erzielen oder Pensionär (Beamter i.R.) sind, gelten andere Regeln“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
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