Kissing, 26.11.2020 – Ruhr-Universit?t Bochum untersuchte im Auftrag des BvD und der Zeitschrift Datenschutz PRAXIS die Folgen der Erh?hung der Benenngrenze.
Ein Jahr ist vergangen, seit der Gesetzgeber die Grenze der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen, von 10 auf 20 datenverarbeitende Mitarbeiter hochgesetzt hat. Die Folgen f?r Unternehmen und DSB hat nun die Ruhr-Universit?t Bochum im Auftrag des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. und der Zeitschrift Datenschutz PRAXIS in einer Umfrage mit insgesamt 353 Teilnehmenden analysiert.
Positive Erfahrungen mit Expertise: DSB in 8 von 10 F?llen freiwillig beibehalten
62 Prozent der Befragten betreuen als externe DSB insgesamt 8.399 Unternehmen, von denen jedes vierte (3.391) von der ?nderung betroffen ist. Von diesen haben lediglich 16 Prozent ihren externen DSB abberufen, rund 84 Prozent entschieden sich daf?r, ihn beizubehalten. Betroffen von den Abberufungen waren mit 123 jedoch mehr als die H?lfte (56 %) der befragten externen Datenschutzbeauftragten.
„Dass sich acht von zehn Unternehmen, die vormals zur Benennung verpflichtet waren, zu einer Beibehaltung der externen Datenschutzbeauftragten entschlossen haben, l?sst auf positive Erfahrungen mit der damit einhergehenden Expertise schlie?en“, so BvD-Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing. „Im Umkehrschluss bedeutet dies aber leider auch, dass in Folge der Gesetzes?nderung nun vermutlich weniger Unternehmen diese positive Erfahrung machen werden.“
Oft ?bernimmt niemand Beratung und ?berwachung der Datenschutzpflichten
Die Abberufung der externen DSB f?hrt in Unternehmen zu massiven Auswirkungen f?r das Datenschutz-Managementsystem: Sechs von zehn in Unternehmen abberufene externe DSB gaben an, dass es F?lle gibt, in denen ihres Wissens niemand die ?berwachung und Beratung hinsichtlich der Datenschutzpflichten wahrnimmt. Die Risiken f?r die Unternehmen und f?r betroffene Personen sind immens.
Rund 35 Prozent gaben an, dass die Gesch?ftsf?hrung nun selbst diese Aufgabe ?bernimmt. Als andere Funktionsbereiche, die diese Aufgabe ?bernehmen, wurden interne DSB (19,5 %), externe Datenschutzbeauftragte ohne Benennung (10,6 %), F?hrungskr?fte (8,9 %) und externe Rechtsanw?lte (4,1 %) genannt.
Mehraufwand durch Ineffizienz
?berraschend sind die Aussagen zu den Auswirkungen, die diese Ver?nderung hervorgerufen hat: 43 Prozent der in Unternehmen abberufenen DSB sind der Meinung, dass sich die Aufw?nde f?r den Datenschutz durch die Abberufung des DSB erh?ht haben. Eine Abnahme des Aufwands – die, wie oben beschrieben, aber eben mit einer riskanten Vernachl?ssigung der Datenschutzpflichten einhergeht – gaben 39 Prozent an, 18 Prozent sehen hier keine Ver?nderung.
Entgegen der Erwartung haben in 40 Prozent der Unternehmen Aufw?nde entsprechend der Aussage der ehemaligen DSB zugenommen. „Dieses Ergebnis widerspricht dem h?ufig angef?hrten Argument des B?rokratieabbaus durch die ?nderung der Benenngrenze“, so Spaeing. „Das ergibt auch Sinn. Weniger Expertise bedeutet Mehraufwand durch Ineffizienz und mangelnde Qualit?t – bei gleichbleibenden Anforderungen durch die DSGVO und das BDSG.“
Unterstrichen wird diese Wahrnehmung durch die Angaben zu den weiteren Folgen. Die Mehrheit der in Unternehmen abberufenen externen Datenschutzbeauftragten gab als Folgen auch eine Abnahme der Sensibilit?t f?r das Thema Datenschutz (87,5 %), beim Wissenstand in rechtlichen (86,7 %) sowie technisch-organisatorischen Fragen (84,2 %) des Datenschutzes und bei der Klarheit der Zust?ndigkeit (76,7 %) an.
Auch 135 interne DSB und Unternehmensvertreter nahmen an der Umfrage teil. Bei dieser Gruppe war die ?berwiegende Mehrheit von rund 88 Prozent jedoch nicht von der Gesetzes?nderung betroffen. Entweder waren bereits vor der ?nderung weniger als 10 Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut oder die Benennpflicht bestand auch nach der ?nderung aufgrund der Mitarbeiterzahl oder der besonderen Verarbeitung weiter.
Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die die Ruhr-Universit?t Bochum im Auftrag des BvD und der Zeitschrift Datenschutz PRAXIS unter ihren Mitgliedern, Leserinnen und Lesern durchgef?hrt hat. Dabei wurden 504 Personen (interne und externe Datenschutzbeauftragte sowie Unternehmensvertreter) in Deutschland per Online-Fragebogen befragt.
Ihr BvD-Ansprechpartner:
BvD Pressestelle, Tel: 030 26 36 77 60, Budapester Stra?e 31, 10787 Berlin
E-Mail: pressestelle@bvdnet.de, Internet: https://www.bvdnet.de, Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing
Der BvD: Die Interessenvertretung der Datenschutzbeauftragten
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. f?rdert die beruflichen Interessen der Daten-schutzbeauftragten in Beh?rden und Betrieben und setzt sich aktiv f?r die weitere Entwicklung und Akzeptanz des Berufes „Datenschutzbeauftragter“ in Deutschland und Europa ein.
Keywords:Benenngrenze, Datenschutz Praxis, BvD
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