Die letzten Wochen des Jahres bieten oftmals auch die letzte Gelegenheit, Anspr?che geltend zu machen, bevor sie verj?hrt sind. Daher ist es jetzt an der Zeit, nach offenen Forderungen zu schauen und zu pr?fen, wann diese verj?hren, um sie noch geltend zu machen. Die ARAG Experten erl?utern, was zu tun ist.
Was bedeutet Verj?hrung?
Verj?hrung bedeutet, dass nach Ablauf der Verj?hrungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. So soll etwa ein Schuldner nicht pl?tzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden ist. Zudem besteht ein Anreiz, Gesch?fte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verj?hrung zu vermeiden. Die zivilrechtliche Verj?hrung ist nach Auskunft der ARAG Experten im B?rgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verj?hrung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das hei?t allerdings nicht, dass nach Ablauf der Verj?hrungsfrist der Anspruch ganz wegf?llt; der Anspruch besteht auch nach Ablauf der Verj?hrungsfrist weiter. Jedoch hat der Schuldner dann die M?glichkeit, die Leistung zu verweigern. Zahlt er auf eine verj?hrte Forderung, kann er das Geld anschlie?end in der Regel nicht zur?ckfordern.
Beginn der Verj?hrung
Regelm??ig verj?hren Anspr?che in drei Jahren. Wesentlich ist dabei der Verj?hrungsbeginn. Grunds?tzlich beginnt die Verj?hrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember um 24:00 Uhr. Ist der Anspruch beispielsweise am 13. Mai 2018 entstanden, begann die Verj?hrungsfrist am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr. Nach der dreij?hrigen Regelfrist w?re der Anspruch also am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr verj?hrt. Aber von dieser Grundregel des Verj?hrungsbeginns gibt es nach Auskunft der ARAG Experten Ausnahmen. Beispielsweise bei M?ngelanspr?chen aus Kauf- oder Werkvertr?gen. Hier beginnt die Verj?hrung mit dem Datum der ?bergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung.
Weitere Ausnahmen bei der Verj?hrungsfrist
Das Gesetz kennt zahlreiche weitere Abweichungen von der dreij?hrigen Regelfrist. So gilt z. B. eine Verj?hrungsfrist von 30 Jahren unter anderem bei Herausgabeanspr?chen aus Eigentum, bei Anspr?chen aus vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen oder bei Schadensersatzspr?chen wegen vors?tzlicher Verletzung des Lebens, des K?rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Rechte an einem Grundst?ck verj?hren nach Auskunft der ARAG Experten nach zehn Jahren, M?ngelanspr?che bez?glich eines Bauwerks nach f?nf und bei beweglichen Sachen in zwei Jahren. Eine Verj?hrungsfrist von sechs Monaten gilt beispielsweise bei Ersatzanspr?chen des Vermieters wegen Ver?nderung oder Verschlechterung der Mietsache und Anspr?che auf Sozialleistungen verj?hren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Die Hemmung der Verj?hrung
Die Verj?hrung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Klassischer Fall hierbei ist die Hemmung der Verj?hrung durch Rechtsverfolgung. Die Verj?hrung wird z. B. dadurch gehemmt, dass der Gl?ubiger gegen den Schuldner Klage erhebt und seine Anspr?che vor Gericht geltend macht. In der Praxis noch beliebter ist das in der Regel kosteng?nstigere und schnellere Mahnverfahren: Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt ebenfalls die Verj?hrung. Au?erdem beginnt die Verj?hrungsfrist neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gl?ubiger gegen?ber den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung anerkennt. Daher raten die ARAG Experten, mit dem Schuldner eine Vereinbarung zu treffen, die eine Ratenzahlung oder Abschlagszahlung vorsieht.
Steuern: Fristen verj?hren nicht an Wochenenden
ARAG Experten weisen Steuerzahler darauf hin, dass Steueranspr?che vier Jahre lang bestehen und nicht mit Ablauf des 31. Dezembers verj?hren k?nnen, wenn dieser Tag ein Samstag oder Sonntag ist. In einem konkreten Fall hatte ein Mann, der es scheinbar wenig eilig hatte, Geld vom Finanzamt zur?ckzubekommen, seine Steuererkl?rung aus 2007 erst am 2. Januar 2012 abgegeben, weil der 31. Dezember 2011 ein Samstag war. Zu sp?t, wie das Finanzamt meinte, da die Festsetzungsfrist offiziell am letzten Tag des Jahres 2011 geendet hatte. Und statt einer Steuerr?ckzahlung bekam der Mann eine Verj?hrungsmeldung vom Finanzamt. Der Mann klagte am Ende erfolgreich und bekam eine saftige Steuerr?ckzahlung. Die Verj?hrung trat n?mlich erst mit Ablauf des n?chsten Werktages, also des 2. Januars 2012, ein (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 14/15).
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