LEIPZIG/M?NCHEN – Hanftee gerettet: Der Cannabis Verband Bayern (CVB) hat das Urteil des 6. Strafsenats am Bundesgerichtshof (BGH) im sogenannten Hanfbar-Braunschweig-Prozess (AZ 6 StR 240/20) als richtungsweisend f?r die aufstrebende Hanfbranche bezeichnet. Nach Ansicht des BGH darf Hanftee grunds?tzlich auch an Endverbraucher zu Konsumzwecken verkauft werden, wenn eine Berauschung ausgeschlossen ist. „Das ist ein Meilenstein f?r die Branche, jetzt ist hoffentlich die Hexenjagd der Ermittlungsbeh?rden gegen kleine Ladenbesitzer vorbei“, freut sich Wenzel Cerveny, Vorsitzender des Cannabis Verbandes Bayern und Betreiber der Ladenkette „Hanf – der etwas andere Bioladen“. Der CVB war mit einer Kundgebung am Mittwoch vor dem BGH in Leipzig publikumswirksam vertreten.
Mit dem BGH-Urteil geht f?r Wenzel Cerveny eine wichtige Forderung in Erf?llung, die er ?ber Volksbegehren und Petitionen postulierte. „Der BGH hat in Sachen Hanftee Klarheit geschaffen.“ Die junge Branche war seit 2019 heftigen Repressionen durch die Ermittlungsbeh?rden, insbesondere in in Bayern, ausgesetzt. Die Polizei habe bei Razzien in kleinen Einzelh?ndlern Hanftee und andere Produkte konfiziert, die um die Ecke bei Drogerie-Discountern verkauft wurden. „Die Ungleichbehandlung ist hoffentlich vorbei. Ein wichtiges politisches Ziel unseres Verbandes ist erreicht worden“, so Wenzel Cerveny.
Richtungsweisend ist f?r Wenzel Cerveny die Klarstellung der bisher hei? diskutierten Passage zur Anlage I zu ?1 Abs.1 Bet?ubungsmittelgesetz (BtMG). Dort hei?t es in Abschnitt b) in den Ausnahmen zu nichtverkehrsf?higen Bet?ubungsmitteln, also den erlaubten F?llen: Cannabis-Pflanzen oder Pflanzenteile, „wenn sie aus dem Anbau in L?ndern der Europ?ischen Union mit zertifiziertem Saatgut … stammen, [… ] oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht ?bersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschlie?lich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlie?en“.
„Die Klarstellung war wichtig“, sagt Wenzel Cerveny: „Problematisch war bisher immer der Verkauf von Nutzhanf an Endkunden. Aus der Passage des ausschlie?lich gewerblichen Zweckes haben die Ermittlungsbeh?rden bisher eine Bet?ubungsmitteleigenschaft von Hanftee oder CBD-Bl?ten konstruiert.“
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat im Revisionsverfahren gegen das Hanfbar-Braunschweig-Urteil klargestellt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbiete die Ausnahmevorschrift nicht grunds?tzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. „Es reicht, wenn einer der Beteiligten gewerblich handelt“, sagte der Vorsitzende Richter Prof. Dr. G?nther Sander in der Urteilsverk?ndung. Jedoch m?sse ein Missbrauch ausgeschlossen sein. Das Landgericht Braunschweig hat laut Urteil nicht gepr?ft, „ob der Vorsatz der Angeklagten auch die M?glichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.“ Mit anderen Worten: Das Landgericht habe die Pr?fung vers?umt, ob sich aus dem Hanftee etwa Brownies mit Rauschwirkung backen lassen.
Der Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, Dr. Sophie Korth, entfuhr w?hrend der Urteilsverk?ndung ein h?rbarer Sto?seufzer. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat laut BGH-Urteil zur Aufhebung der Strafausspr?che gef?hrt. Der BGH-Senat sah einen Rechtsfehler in der Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien einem schuldmindernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen. Das Gericht sah einen Unterschied gegeben, ob Hanftee in einem Ladenlokal verkauft oder etwa Marihuana in einer dunklen Bahnhofsgegend angeboten werde.
Das Landgericht Braunschweig hatte zwei H?ndler der Hanfbar Braunschweig wegen des Verkaufs von Hanftee zu Bew?hrungsfreiheitsstrafen in H?he von neun und sieben verurteilt (Urteil v. 29.01.2020, Aktenzeichen 4 KLs 5/19). Trotz eines niedrigen THC-Gehalts zwischen 0,08 und 0,33 Prozent) hatte das Landgericht Braunschweig ein unerlaubtes Handeln mit Bet?ubungsmitteln erkannt.
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