F?r das Jahr 2019 gab es laut Statista gut 19.000 Firmeninsolvenzen, die meisten davon in Nordrhein-Westfalen. Dann kam Corona. Und mit der Pandemie kam es f?r viele Betriebe zu wirtschaftlichen Einbu?en und akuten finanziellen Engp?ssen. Durch staatliche Unterst?tzungsma?nahmen und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht lediglich vertagt, k?nnte es zum Ende des Jahres deutlich mehr Unternehmenspleiten geben. Was es bei einer Insolvenz zu beachten gibt, welche M?glichkeiten zahlungsunf?hige Firmen haben und welche Konsequenzen eine Missachtung der Insolvenzordnung (InSO) haben kann, wissen die ARAG Experten.
Was ist eine Insolvenz?
Ob durch die Corona-Pandemie oder aufgrund von Fehlentscheidungen in finanzielle Schieflage geraten – kann ein Unternehmen seine Gl?ubiger nicht mehr bezahlen, ist es zahlungsunf?hig und damit insolvent. Die Insolvenzordnung (InSO) regelt dann in einem geordneten Verfahren den Umgang mit der sogenannten Regelinsolvenz. Sie sorgt im besten Fall daf?r, dass alle Gl?ubiger gleicherma?en befriedigt werden und dass das insolvente Unternehmen durch eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang hat.
Ab wann spricht man von Insolvenz?
Erste, typische Anzeichen f?r eine drohende Insolvenz sind Geh?lter, die auf sich warten lassen, Lieferanten, die nicht mehr bezahlt werden k?nnen, oder Privateinlagen, die zur Bezahlung offener Rechnungen herhalten m?ssen. Offiziell gilt ein Betrieb erst dann als insolvent, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Und dies wiederum kann nur er?ffnet werden, wenn die Firma zahlungsunf?hig ist oder voraussichtlich nicht in der Lage ist, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften, die keine nat?rliche Person als pers?nlich haftenden Gesellschafter haben – GmbH & Co. KG und GmbH & Co. OHG -, gilt au?erdem die ?berschuldung als Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten h?her ist als das Gesamtverm?gen des Unternehmens.
Wann besteht eine Meldepflicht?
Ist einer dieser drei Er?ffnungsgr?nde gegeben, besteht f?r die Leitungsorgane einer juristischen Person und einer Personengesellschaft ohne nat?rliche Person die Pflicht, die Insolvenz unverz?glich, aber sp?testens innerhalb von drei Wochen beim zust?ndigen Insolvenzgericht anzumelden. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Durch die Corona-Pandemie war diese Insolvenzantragspflicht vor?bergehend bis Ende September ausgesetzt (COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG)), wenn die Zahlungsunf?higkeit oder ?berschuldung auf den Folgen der COVID-19-Krise beruht hat. Die Aussetzung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verl?ngert, allerdings nur noch f?r den Insolvenzgrund der ?berschuldung. Die ARAG Experten warnen davor, die Meldepflicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Solch ein Vers?umnis wird m?glicherweise als Insolvenzverschleppung gewertet, was sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben kann. So kann z. B. der Gesch?ftsf?hrer einer GmbH bei einer Insolvenzverschleppung zur privaten Haftung herangezogen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Die Er?ffnung des Insolvenzverfahrens
Vorausgesetzt, im Unternehmen ist gen?gend Geld vorhanden, um Gerichtskosten, Auslagen und Insolvenzverwalter zu bezahlen – oft fordern Gerichte einen Vorschuss von bis zu 3.000 Euro -, wird das Insolvenzverfahren er?ffnet und ein Insolvenzverwalter nimmt seine Arbeit auf. K?nnen die Verfahrenskosten nicht sofort bezahlt werden, ist es m?glich, dass die Kosten sp?ter aus der Insolvenzmasse oder in Raten beglichen werden.
Der Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestimmt. Er ermittelt die H?he der Gesamtschulden und die der Insolvenzmasse, aus der m?glichst alle Schulden beglichen werden sollten. Zur Insolvenzmasse k?nnen beispielsweise neben Maschinen und anderen Produktionsmitteln auch B?rom?bel, Firmenfahrzeuge oder Guthaben bei Banken z?hlen. Die Insolvenzmasse wird – nach Abzug der Verfahrenskosten – auf alle Gl?ubiger verteilt. Reicht die Masse nicht f?r alle Verbindlichkeiten aus, greift die Restschuldbefreiung. Danach werden dem insolventen Unternehmen s?mtliche Restschulden erlassen und es ist wieder schuldenfrei. Die Gl?ubiger m?ssen also unter Umst?nden auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.
Vor einer Insolvenz
Firmen haben durchaus M?glichkeiten, eine Insolvenz abzuwenden. Gerade in Corona-Zeiten kann es helfen, mit Gl?ubigern ?ber einen Teilerlass der Schulden oder einer Verl?ngerung von Zahlungsfristen zu sprechen. Auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn eine positive Entwicklung der Gesch?fte zu erwarten ist.
Was die Insolvenz f?r Arbeitnehmer bedeutet
Es ist h?ufig der gleiche Ablauf: Die Ums?tze gehen zur?ck, Rechnungen k?nnen nur noch unp?nktlich oder gar nicht mehr gezahlt werden, Geh?lter bleiben aus – bis das Unternehmen schlie?lich einen Insolvenzantrag stellen muss. Dadurch k?nnen viele Arbeitnehmer ihren Job verlieren. Um das wegbrechende Gehalt auszugleichen, haben Betroffene Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Das flie?t aber nicht automatisch, sondern muss von den Arbeitnehmern beantragt werden.
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverh?ltnis bestehen, d. h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Insolvenzverwalter tritt nun an die Stelle des Arbeitgebers. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die K?ndigungsfristen. Es gilt eine einheitliche K?ndigungsfrist (Paragraf 113 Satz 2 Insolvenzordnung), die drei Monate betr?gt, wenn nicht eine k?rzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist anwendbar ist.
Hier stehen weitere wichtige Dinge, die Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz wissen sollten.
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