DEGAG: Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen

Vorsicht vor allgemeinen Infos i.V.m. Anlegerinteressengemeinschaften

Die Interessengemeinschaft DEGAG (IG DEGAG) wirbt aktuell f?r einen Pauschalbeitrag von 90,- Euro um Mitglieder, um als starke Stimme gegen den Insolvenzverwalter aufzutreten.

Doch der Schein tr?gt, denn au?erdem besteht ein Interessenkonflikt, da viele Leiter dieser Interessengemeinschaften fr?her als Anlageberater oder -vermittler mit der DEGAG verbunden waren und nun haftbar gemacht werden k?nnten.

Anleger k?nnten aufgrund unzureichender Risikoaufkl?rung Schadensersatzanspr?che gegen diese Vermittler geltend machen.

Handlungsempfehlungen f?r Anleger:

– Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht KSR unterst?tzt bundesweit Anleger, die von der Insolvenz der DEGAG-Gruppe betroffen sind.
– Durch die komplexe rechtliche Natur dieser Anlageform, die bei Insolvenz oft schlechter gestellt wird als normale Gl?ubigerforderungen, ist juristische Unterst?tzung essentiell.
– Da jede Beteiligungsform ihre Besonderheiten hat, sollten Anleger nicht lediglich auf allgemeine Informationen oder auf allgemeine Informationen i.V. mit den Anlegerinteressengemeinschaften vertrauen, sondern sich ?ber Ihre rechtliche M?glichkeiten anwaltlich beraten lassen.
– Eine sorgf?ltige juristische Pr?fung der Unterlagen und konsequente Wahrnehmung der Rechte im Verfahren sind daher unabdingbar.
Pr?fung der Rechtm??igkeit von R?ckforderungen, Beratung und rechtliche Unterst?tzung zu den Abwehrm?glichkeiten gegen die R?ckforderung von Aussch?ttungen an Anleger der DEGAG aus den Vorjahren.

Vermittlerhaftung bei Fehlberatung

Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufkl?rung ?ber die f?r den Anleger wesentlichen Umst?nde einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. ?ber die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.

Ob der einzelne Anleger solche Anspr?che erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Pr?fung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Anleger k?nnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen ?ber die Risiken aufgekl?rt wurden.

Hintergrund

Die Insolvenzverfahren f?r DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbH wurden vom Amtsgericht Hameln er?ffnet. Die Forderungen mussten bis zum 7. Oktober 2025 schriftlich eingereicht werden.

Diese Auszahlungen k?nnen als unzul?ssige Gl?ubigerbenachteiligung nach ? 134 InsO eingestuft werden, da die Zahlungsunf?higkeit der Gesellschaft seit 2023 bestehen w?rde. Dies w?rde dazu f?hren, dass die Anleger nicht nur ihre Einlagen verlieren k?nnten, sondern auch bereits erhaltene Aussch?ttungen zur?ckzahlen m?ssten.

Die finanziellen Probleme der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH wurden bereits Ende 2024 offensichtlich, als die Gesellschaft bekannt gab, dass sie die f?lligen Dezember-Auszahlungen an die Anleger nicht vornehmen kann.

Dies f?hrte schlie?lich zur Insolvenzanmeldung Ende Januar 2025.
Am 10. Februar 2025 er?ffnete das Amtsgericht Hameln das vorl?ufige Insolvenzverfahren f?r die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sowie f?r deren Muttergesellschaft, die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG.

Die DEGAG-Gruppe hatte urspr?nglich durch den Kauf, die Sanierung und die Neuvermietung bzw. den Neuverkauf von Wohnbl?cken mit Gewinn, Immobilieninvestitionen get?tigt, finanziert durch Kredite sowie Eigen- und Fremdkapital.

Die DEGAG hat verschiedene Kapitalanlagen wie Genussrechte und Anleihen angeboten, die hohe Risiken f?r Kapitalnleger beinhalten.

Diese Anlagen sind nachrangig und unbesichert, was im Falle einer Insolvenz zu einem Totalverlust f?r die Anleger f?hren kann.
In unserem Artikel vom 07.01.2025 haben wir bereits ?ber die Aussetzung der R?ckzahlungen an Anleger berichtet.

Anleger sollten daher dringend einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt konsultieren, um m?gliche Anspr?che auf Schadensersatz gegen ihren Anlageberater, Anlagevermittler pr?fen zu lassen, so Rechtsanwalt und Fachanwalt f?r Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht, N?rnberg.

Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Im Insolvenzverfahren birgt eine nachrangige Behandlung von Anlegerforderungen die Gefahr und das Risiko des Totalverlustes.

Dagegen k?nnen unwirksame Klauseln zu Schadensersatzanspr?chen gegen?ber Gesch?ftsf?hrern, der Anlagegesellschaften und Anlagevermittlern f?hren.

Nach unseren Erkenntnissen wird der Insolvenzverwalter aktuell die R?ckforderung von Aussch?ttungen an Anleger der DEGAG aus den Vorjahren ?berpr?fen.

Daher sollten Anleger die Wirksamkeit der Nachrangklausel in ihren Vertr?gen im Einzellfall pr?fen lassen, da oft intransparente und ung?ltige Klauseln verwendet werden. Eine qualifizierte Nachrangvereinbarung ist nur dann transparent, wenn bestimmte Details klar formuliert sind.

Was k?nnen Anleger tun?

Nach der Er?ffnung eines Insolvenzverfahrens ?berpr?ft der Insolvenzverwalter Zahlungen, die vor der Insolvenz geleistet wurden, auf ihre Anfechtbarkeit. Mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung aller Gl?ubiger zu gew?hrleisten, k?nnen R?ckforderungen insbesondere bei Zinszahlungen, R?ckzahlungen aus Nachrangdarlehen, Provisionszahlungen und unentgeltlichen Leistungen erfolgen.

Rechtliche Grundlagen bilden dabei die Insolvenzanfechtung (?? 129 ff. InsO) – einschlie?lich Kongruente und Inkongruente Deckung, unentgeltliche Leistung, und vors?tzliche Gl?ubigerbenachteiligung – sowie R?ckforderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung (? 812 BGB). Ob eine R?ckforderung gerechtfertigt ist, h?ngt von den Vertragsunterlagen, dem Zeitpunkt der Zahlung und der Kenntnis ?ber die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Zahlung ab.

Wird eine Zahlung erfolgreich angefochten, muss der Empf?nger den Betrag an die Insolvenzmasse gem?? ? 143 InsO zur?ckerstatten .

Unsere Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht unterst?tzt bundesweit Anleger, die von der Insolvenz der DEGAG-Gruppe betroffen sind. Wir bieten Ihnen Pr?fung der Rechtm??igkeit von R?ckforderungen, Beratung und rechtliche Unterst?tzung zu den Abwehrm?glichkeiten gegen die R?ckforderung von Aussch?ttungen an Anleger der DEGAG aus den Vorjahren an.

Wir beraten und vertreten seit ?ber 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Als Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktm??ig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts t?tig.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschlie?lich der Kl?rung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterst?tzung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzanspr?chen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 N?rnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de

Zur Kontaktaufnahme

Keywords:Genussrechte, DEGAG- Gruppe Insolvenzverfahren, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbH, R?ckzahlungen aus Nachrangdarlehen, Abwehr von Aussch?ttungsr?ckforderungen

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