Die Änderung des Personengesellschaftsrechts kommt

Der Bundestag hat am 24.Juni. 2021 ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen, welches zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Es geht hierbei insbesondere um ?nderungen der ?? 705 ff BGB sowie der ?? 105 ff HGB.

Welche rechtlichen Folgen hat die Reform?

Das BGB unterscheidet ausdr?cklich zwischen einer rechtsf?higen und einer nichtrechtsf?higen GbR. Die nichtrechtsf?hige GbR wird nicht unternehmerisch t?tig (sogenannte Innengesellschaft), nimmt nicht am Rechts- und Gesch?ftsverkehr teil und hat den ausschlie?lichen Zweck, die Rechtsverh?ltnisse unter den Gesellschaftern zu gestalten.
Die rechtsf?hige GbR (Au?en-GbR oder Au?engesellschaft), nimmt dagegen am Rechts- und Gesch?ftsverkehr teil. Die Rechtsf?higkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist.
Durch die Erg?nzung um ein Gesellschaftsregister wird die Gesellschaft b?rgerlichen Rechts rechtsf?hig und erh?lt einen neuen Titel: eingetragene Gesellschaft b?rgerlichen Rechts oder kurz eGbR.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt durch einen Notar beim zust?ndigen Amtsgerichts des Vertragssitzes. K?nftig soll dieser Vertragssitz auch im Ausland liegen k?nnen. Die eingetragenen Daten der eGbR sind ?ffentlich zug?nglich und k?nnen von jedem eingesehen werden.

F?r die GbR besteht keine allgemeine Eintragungspflicht. In bestimmten F?llen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, wenn die GbR z. B. eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen muss.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grunds?tzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen m?chten. Oder auch, wenn die GbR eine Eintragungspflicht in ein ?ffentliches Register vornehmen will/muss, wird k?nftig die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt.
Der Eigentumserwerb an einem Grundst?ck ist z. B. nicht mehr m?glich. Ausnahme bildet eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist. F?r sie besteht keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Ist eine ?nderung im Grundbuch notwendig, geht dieses jedoch nicht ohne den Eintrag in das Gesellschaftsregister.
Auch die Beteiligung als Gesellschafter an anderen Gesellschaften wie z. B. einer eGbR, OHG, KG, GmbH setzt eine eingetragene eGbR voraus. Dieses gilt auch f?r den Erwerb von Namensaktien einer AG oder die Eintragung in ein Schiffsregister.
Vorsicht ist geboten, wenn die Alt GbR sich als Kommanditist an einer KG beteiligt wird. Ohne Eintragung der Kommanditisten Stellung in das Handelsregister droht die unbeschr?nkte Haftung der Gesellschafter.
Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist die-se auch dazu verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene ?nderungen dem Transparenzregister mitzuteilen.
Die R?ckkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch L?schung im Gesellschaftsregister ist nicht m?glich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die L?schung im Gesellschaftsregister herbeizuf?hren. Die eGbR kann ihre Rechtsform wechseln, wenn sie z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Fazit.
Eine Reform des Personengesellschaftsrechts war geboten. Es bringt viele, l?ngst f?llige Vorteile f?r die eGbR, Freiberufler KG oder OHG, des Beschlussm?ngelrechts oder f?r die Einheitsgesellschaft. Ebenso ergeben sich aber auch f?r Alt GbR m?gliche Fall-stricke bzgl. Handlungsf?higkeitsprobleme und Haftung
Dringender Handlungsbedarf besteht derzeit noch nicht, jedoch sollten bei Neugr?ndungen und Umstrukturierungen die Neuregelungen des MoPeG im Blick sein, um zu ?berpr?fen, inwieweit die ?nderungen Einfluss auf bestehende Gestaltungen haben k?nnen.

Keywords:eGbR, Grundst?cksgesellschaft, KG, MoPeG, OHG, Personengesellschaftsrecht, Rechtsf?higkeit, Transparenzregister

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