Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, betonte, dass Unternehmen seit dem 01.01.2025 zum Empfang von E-Rechnungen bereit sein m?ssen, die Ausstellungspflicht f?r Rechnungen an andere Unternehmer aber erst 2027 oder 2028 wirksam wird.
Wohnungseigent?mergemeinschaften
Wohnungseigent?mergemeinschaften sind grunds?tzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, deren Leistungen an die Eigent?mer aber nach ? 4 Nr. 13 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
„Damit sind Wohnungseigent?mergemeinschaften von der E-Rechnungspflicht nur betroffen, wenn sie steuerpflichtige Leistungen erbringen oder auf die Anwendung der Steuerfreiheit beziehungsweise die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Davon zu unterscheiden sind wiederum die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Verwalter an die Wohnungseigent?mergemeinschaften.“
Die elektronische Rechnungsstellung, kurz E-Rechnung, ist ab dem 1.1.2025 im sogenannten B2B-Bereich (Business-to-Business) verpflichtend. Au?erdem m?ssen leistende Unternehmer sowie Leistungsempf?nger im Inland ans?ssig sein.
Im Business-to-Business-Bereich erbringt ein Unternehmen gegen?ber einem anderen Leistungen. Unternehmen, die sich hingegen mit ihrem Angebot an private Endverbraucher richten, agieren dagegen im sogenannten B2C-Bereich (Business-to-Consumer).
Wohnungseigentumsverwalter sind sowohl im B2B- als auch B2C-Bereich t?tig.
„Eine T?tigkeit im Business-to-Consumer-Bereich liegt bei einer Wohnungseigent?mergemeinschaft nur vor, wenn dieser wenigstens ein Verbraucher angeh?rt und sie ein Rechtsgesch?ft weder zu einem gewerblichen noch selbst?ndig beruflichen Zweck schlie?t. In diesem Fall handelt sie als Verbraucherin im Sinne des B?rgerlichen Gesetzbuchs ? 13 BGB“, erl?utert Steuerberater Roland Franz.
Wegen der unterschiedlichen Verpflichtungen, die mit dieser Einordnung verbunden sind, sollten sich Verwalter stets dar?ber im Klaren sein, wem gegen?ber sie ihre Rechnungen stellen.
Diese Verpflichtung ist Teil des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108) und hat zum Ziel, die Digitalisierung voranzutreiben sowie den Umsatzsteuerbetrug zu bek?mpfen.
Nun k?nnte man meinen, mit der elektronischen Versendung einer PDF-Rechnung dieser Verpflichtung bereits umfangreich nachgekommen zu sein, so dass kein Handlungsbedarf mehr besteht. Das ist nicht das Fall, denn eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung!
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