Essen – Die ?bernahme von Kosten f?r Betriebsfeiern durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer wirft seit jeher die Frage nach der Erfassung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils auf. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die lohnsteuerliche Behandlung dieser Feierkosten durch die aktuelle Rechtsprechung st?ndig im Fluss ist, zum Beispiel bei Betriebsveranstaltungen und geschlossenem Teilnehmerkreis.
Der Gesetzgeber hat ab 2015 den Begriff der Betriebsveranstaltung im Einkommensteuergesetz (? 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) definiert.
„Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anl?sslich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stellen danach eine Betriebsveranstaltung dar“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Begrifflich liegt eine Betriebsveranstaltung selbst dann vor, wenn die Teilnahme nicht s?mtlichen Mitarbeitern zug?nglich ist, wie es z. B. bei Abteilungsleiterveranstaltungen oder Vorstandsweihnachtsfeiern der Fall ist. (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682)
F?r Betriebsveranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis scheidet zwar die Gew?hrung des 110 Euro-Freibetrags aus (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682), der steuerpflichtige geldwerte Vorteil kann aber mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden.
Quelle: NWB Nr. 33 vom 16.08.2024 Seite 2228
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