Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, nimmt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil v. 22.2.2023 – Aktenzeichen: I R 27/20) zum Anlass, auf die Notwendigkeit der fremd?blichen Verzinsung einer Darlehensforderung gegen?ber dem Gesellschafter hinzuweisen.

Die Grundlage

Unverzinsliche Darlehen einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter stellen in der Regel eine verdeckte Gewinnaussch?ttung dar. Umstritten ist, woran sich die H?he der verdeckten Gewinnaussch?ttung orientiert. Der Bundesfinanzhof nennt hier mehrere zul?ssige Bewertungsma?st?be.

Zum Inhalt des Urteils

a) Problemstellung:

Zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Gesch?ftsf?hrer bestand ein unverzinsliches Verrechnungskonto, welches eine Forderung der GmbH gegen?ber dem Gesch?ftsf?hrer auswies.

„Aus Sicht des Finanzamts lag in H?he der nicht erhobenen Zinsen eine verdeckte Gewinnaussch?ttung vor. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnaussch?ttung setzte das Finanzamt einen fremd?blichen Zinssatz von 4,5 Prozent an, welcher sich an der H?he der ?berziehungskreditzinss?tze f?r private Haushalte orientierte“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

Aus Sicht des Kl?gers lag keine verdeckte Gewinnaussch?ttung vor. Die GmbH habe keinen Kredit gehabt, so dass der Sollzinssatz unerheblich sei. Der Habenzinssatz der GmbH habe 0 Prozent betragen, so dass die GmbH durch die unverzinsliche Kapital?berlassung nicht benachteiligt worden sei.

b) Dazu der Bundesfinanzhof:

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Kl?gers. Durch die Kapital?berlassung ?ber das unverzinsliche Verrechnungskonto wird auf Ebene des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnaussch?ttung ausgel?st.

Die Pr?fung der Angemessenheit der veranschlagten verdeckten Gewinnaussch?ttung obliegt dabei, so der Bundesfinanzhof, dem Finanzgericht. Hat das ?berlassende Unternehmen Bankverbindlichkeiten, so kann der Sollzins als Vergleichsma?stab dienen. Denn das Unternehmen k?nnte die an den Gesellschafter ausgereichten finanziellen Mittel n?mlich zur Tilgung der Verbindlichkeiten nutzen. Dies stelle sozusagen die Obergrenze des m?glichen Zinskorridors dar. Die Untergrenze bilden die Habenzinsen, da diese der Gesellschaft durch die ?berlassung des Kapitals entgehen. Dieser Korridor, so der Bundesfinanzhof weiter, gelte auch dann, wenn das Unternehmen keine Bankkredite in Anspruch nehme, also keine eigenen Sollzinsen zahle. Die ?berlassenen finanziellen Mittel k?nnten n?mlich gleichzeitig im Betrieb verwendet werden und somit eine Eigenkapitalverzinsung erzielen.

Sind keine anderen Anhaltspunkte f?r die Sch?tzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bank?bliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (Margenteilung).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der vom Finanzamt im Streitfall zugrunde gelegte Zinssatz nicht zu beanstanden, weil auch die streitige Darlehensgew?hrung den Charakter eines ungesicherten Privatkredits hatte und sich innerhalb der Bandbreite von Soll- und Habenzinsen bewegte.

„Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnaussch?ttung hat das Finanzamt zu Recht auch eine Zinseszinsberechnung vorgenommen – die im Vorjahr unterbliebenen Zinszahlungen wurden bei der Zinsberechnung des Folgejahres dem Kapital zugeschlagen. Das sogenannte Zinseszinsverbot (im Sinne des ? 248 Abs. 1 BGB) ist hier unbeachtlich,“ merkt Steuerberater Roland Franz an.

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