Geldwerter Vorteil für Elektro-Dienstwagen

Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2019 und eine weitere
Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2020

Essen – Die sogenannte 1-Prozent-Regelung berechnet sich ab 2019 für E-Autos und Plug-in Hybride nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis (0,5 Prozent-Regelung). Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass dieser Steuervorteil für alle ab 2019 neu angeschafften Elektrofahrzeuge gilt.

„Ab 2020 müssen Fahrer von E-Autos als Firmenwagen diese nur noch pauschal mit einem Viertel des Bruttolistenpreises versteuern, also 25 Prozent, sofern der Fahrzeugpreis unter 40.000 EUR liegt. Aber Achtung! Die 25 Prozent-Regelung gilt ausschließlich für reine E-Autos. Für Plug-in Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5 Prozent Steuer mit dem halbierten Bruttolistenpreis gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden, gibt es Sonderregelungen, deren Erläuterungen an dieser Stelle zu weit führen würden („Listenpreis…angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren – gemeint ist nach dem 31. Dezember 2013 – angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 EUR“).

„Wenn Sie verständlicherweise zur begrifflichen Umsetzung und zur tatsächlichen Berechnung Beratungsbedarf haben, verstehen wir das sehr gut“, erklärt Steuerberater Roland Franz und bietet fachkundige Hilfe an.

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