Essen – Die Bundesregierung, beziehungsweise das Bundeskabinett, hat am 6.August 2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist f?r Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre zu verl?ngern. Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erkl?rt, dass die Gesetzes?nderung dazu dienen soll, F?lle gro? angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Gesch?ften konsequent verfolgen zu k?nnen und einen wirksamen Steuervollzug zu gew?hrleisten.
Hintergrund: Buchungsbelege sind sehr wichtig, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und die Bek?mpfung von Schwarzarbeit aufzukl?ren. „Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Vor allem k?nnen wichtige Anhaltspunkte f?r missbr?uchliche Steuergestaltungen beziehungsweise Steuervermeidung gewonnen werden“, erl?utert Steuerberater Roland Franz.
Hierzu f?hrt das Bundesministerium der Finanzen u. a. weiter aus:
– Vor dem oben genannten Hintergrund soll die Aufbewahrungsfrist f?r Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre verl?ngert werden. Denn insbesondere die dort gef?hrten Belege k?nnen als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden.
– Da Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ihre Buchungsbelege sehr h?ufig in digitaler Form aufbewahren, ist von einem sehr viel geringeren Erf?llungsaufwand auszugehen.
– F?r die ?brigen Steuerpflichtigen soll f?r Buchungsbelege weiterhin die achtj?hrige Aufbewahrungsfrist gelten.
Hinweis:
Die Gesetzes?nderung ist im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbek?mpfung (Artikel 17 und 18) enthalten.
Quelle: BMF Online, Meldung des Bundesfinanzministeriums
– Steuerhinterziehung und Steuerbetrug effektiver aufdecken: Kabinett verl?ngert Aufbewahrungsfristen f?r Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten.
Fundstelle(n): NWB Verlag IAAAJ-97087
Steuerberater Roland Franz weist noch einmal darauf hin, dass die geplante Verl?ngerung der Aufbewahrungsfristen f?r Buchungsbelege nur f?r Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt.
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