F?r viele Arbeitnehmer ist die Corona-Pandemie mehr als nur eine Zeit ohne Shopping, ohne Kino- oder Restaurantbesuche. Sie ist vor allem eine Zeit voller existenzieller ?ngste. Machtlos ausgeliefert, unverschuldet hineingeraten, Ausgang ungewiss. Um die wirtschaftlichen Folgen f?r Arbeitnehmer abzufedern, hat die Bundesregierung einige Ma?nahmen beschlossen. Die ARAG Experten geben einen ?berblick.
Anspruch auf Home-Office
Sofern die T?tigkeiten es zulassen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Besch?ftigten das Arbeiten im Home-Office zu erm?glichen. So sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit auf ein Minimum reduziert werden. Diese Schutzma?nahme wurde verl?ngert und gilt nun bis 30. April 2021. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Besch?ftigte nicht verpflichtet sind, das Home-Office zu nutzen.
Arbeitsschutz im Betrieb
Besch?ftigte, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist, m?ssen nat?rlich ebenso vor einer Infektion gesch?tzt werden. Dazu enth?lt die Corona-Arbeitsschutzverordnung verschiedene zus?tzliche Ma?nahmen, um den Gesundheitsschutz der Besch?ftigten zu gew?hrleisten und um Betriebe weiter offen halten zu k?nnen. In Betrieben ab zehn Mitarbeitern soll beispielsweise in m?glichst kleinen Gruppen zeitversetzt gearbeitet werden. Au?erdem sollen jedem Mitarbeiter zehn Quadratmeter zur Verf?gung stehen, wenn R?ume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden m?ssen. Ist das nicht m?glich oder kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, m?ssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verf?gung stellen. Auch eine verst?rkte L?ftung m?ssen Chefs sicherstellen und Arbeitsmittel sollen nach M?glichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden.
Entgeltfortzahlung
Sind Besch?ftigte arbeitsf?hig und arbeitsbereit, k?nnen aber aufgrund einer Corona-bedingten Betriebsschlie?ung nicht besch?ftigt werden, sind Arbeitgeber grunds?tzlich verpflichtet, den Mitarbeitern weiterhin Lohn zu zahlen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die ausgefallenen Arbeitszeiten nicht nachgearbeitet werden m?ssen.
Entsch?digung bei Quarant?ne
Mitarbeiter, die vom Gesundheitsamt in Quarant?ne geschickt werden, haben Anspruch auf Entsch?digung. F?r die Dauer der Quarant?ne, l?ngstens aber f?r sechs Wochen, erhalten sie daher von ihrem Arbeitgeber eine Zahlung in H?he des Nettolohnes. Diese Kosten werden dem Arbeitgeber von der zust?ndigen Beh?rde erstattet. Ab der siebten Woche zahlt der Staat die Leistungen in H?he des Krankengeldes weiter. Die ARAG Experten betonen, dass diese Regelung nur f?r Covid-19-Infizierte gilt.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Keywords:Arbeitnehmer,Pandemie,Unterst?tzung,ARAG,Versicherung,Bundesregierung,Home-Office,Schutzma?nahme,Arbeitsschutz,Gesundheitsschutz,Mindestabstand,Entgeltfortzahlung,Lohn,Corona-bedingt
Powered by WPeMatico