Insolvenz: Der Weg aus den Schulden

ARAG Experten zu den aktuellen Bedingungen

F?r ?berschuldete Menschen ist die Verbraucherinsolvenz oft die einzige M?glichkeit, um irgendwann wieder schuldenfrei zu sein. Die ARAG Experten erl?utern, wie das Insolvenzverfahren abl?uft und wie es verk?rzt werden kann.

Mehr Privatinsolvenzen am Ende der Corona-Pandemie?
Wie hoch die Zahl der Privatinsolvenzen am Ende der Corona-Pandemie sein wird, steht genauso wenig fest wie das Ende der Krise selbst. Was hingegen klar ist: Es wird mehr private Pleiten geben.

Dabei zeigte das „Schuldenbarometer“ von Crifb?rgel 2019 wieder sinkende Zahlen: Zum neunten Mal in Folge sank die Zahl der privaten Pleiten in Deutschland und zwar auf 86.838. Die Wirtschaftsauskunftei Creditreform sch?tzt die Zahl der Verbraucherinsolvenzen vor der Corona-Pandemie sogar auf nur 65.700. Doch durch Corona-bedingte Kurzarbeit und den Anstieg von Arbeitslosigkeit wird es zu einer Trendumkehr kommen, deren Umfang laut Schuldenbarometer noch gar nicht vorhersehbar ist.

Wie melde ich eine Privatinsolvenz?
Beantragt werden muss die Verbraucherinsolvenz beim zust?ndigen Gericht. Unterst?tzung finden Betroffene in der Regel bei den Sozial?mtern der Gemeinden, bei Verbraucherzentralen oder bei gemeinn?tzigen Wohlfahrtsorganisationen wie etwa der Diakonie oder Caritas. Auch ein Fachanwalt kann Hilfestellung geben. Bundesweit gibt es ca. 1.450 Beratungsstellen. Das Statistische Bundesamt stellt dazu auf seiner Homepage einen Schuldnerberatungs-Atlas bereit, der zeigt, wo die n?chste Schuldnerberatungsstelle zu finden ist.

Sich mit den Gl?ubigern au?ergerichtlich einigen
Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, versucht der Schuldnerberater nach Durchsicht aller offenen Rechnungen mit den Gl?ubigern zu einer au?ergerichtlichen L?sung zu kommen. Dabei wird auch gepr?ft, ob es pf?ndbares Einkommen oder Sachwerte gibt. Ob die L?sung am Ende Teilverzicht oder Ratenzahlung lautet – es m?ssen alle Gl?ubiger diesem sogenannten Schuldenbereinigungsplan zustimmen, ansonsten muss vor Gericht ein Insolvenzverfahren beantragt werden. Klappt die Einigung nicht, muss eine Schuldnerberatung dies bescheinigen.

Das Insolvenzplanverfahren
Dieses seit 2014 neue Verfahren er?ffnet verschuldeten Verbrauchern die M?glichkeit, mit Hilfe des Gerichts einen erneuten Versuch zu unternehmen, sich mit den Gl?ubigern zu einigen, weil sich beispielsweise ihre Verm?gensverh?ltnisse zwischendurch ge?ndert haben oder weil die Gl?ubiger jetzt doch verhandlungsbereit sind. Der au?ergerichtliche Einigungsversuch vor dem eigentlichen Verfahren ist Pflicht.

Das gerichtliche Insolvenzverfahren
Wenn alle L?sungsversuche scheitern, wird das Gericht ein Insolvenzverfahren er?ffnen und einen Insolvenzverwalter bestellen. Zudem wird das Verfahren auf einem Portal der Insolvenzgerichte ver?ffentlicht. Der Insolvenzverwalter, der nach Auskunft der ARAG Experten auch vom Schuldner bestimmt werden kann, pr?ft zun?chst alle Verm?genswerte und bildet daraus die Insolvenzmasse, die unter den Gl?ubigern verteilt wird. Auch der pf?ndbare Teil des Einkommens muss an die Gl?ubiger abgegeben werden. Wie viel des Einkommens die Schuldner behalten d?rfen, richtet sich nach der Pf?ndungsfreigrenze, die regelm??ig vom Bundesministerium f?r Justiz und Verbraucherschutz angepasst wird. Die letzte Erh?hung gab es am 1. Juli 2019.

Pflichten in der Privatinsolvenz
W?hrend der Privatinsolvenz gelten einige Auflagen, an die sich Schuldner halten m?ssen. Zu diesen Obliegenheiten z?hlen die Erwerbsobliegenheit (d. h. man muss sich um Arbeit bem?hen und jeden zumutbaren Job annehmen), die Abgabe von 50 Prozent einer in der Insolvenz erhaltenen Erbschaft oder Schenkung, die vollst?ndige Herausgabe eines Lotteriegewinns und die Angabe von Arbeitgeber- und Wohnsitzwechsel. Au?erdem d?rfen keine direkten Zahlungen an Gl?ubige geleistet werden.

Schuldenfrei jetzt schon nach drei Jahren
In der sogenannten Wohlverhaltensphase m?ssen sich insolvente Verbraucher diszipliniert an alle Auflagen des Gerichts halten und ihre Schulden abbauen. Am Ende steht die Restschuldbefreiung, nach der Verbraucher schuldenfrei sind. Jegliche Forderungen von Gl?ubigern sind dann hinf?llig. Auch von Corona-bedingten Schulden, die z. B. durch Ratenkredite, Einkommensverluste oder B?rgschaften entstanden sind, werden Betroffene befreit. Bis vor kurzem wurde die Restschuldbefreiung im Regelfall nach sechs Jahren erteilt. Das Verfahren konnte auf f?nf Jahre verk?rzt werden, wenn Schuldner es schafften, in diesem Zeitraum auch noch die Verfahrenskosten von etwa 2.000 Euro zu begleichen. Wem es sogar gelang, innerhalb von drei Jahren 35 Prozent der Gl?ubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, war schon nach drei Jahren aus dem Schneider.

Nach einer Gesetzes?nderung zum 1. Januar 2021 gilt dies nur noch f?r Insolvenzantr?ge, die bis zum 30. September 2020 gestellt wurden. Verbraucher, die ab dem 1. Oktober 2020 eine Privatinsolvenz beantragt haben, k?nnen nun direkt nach drei Jahren von ihren restlichen Schulden befreit werden, sofern sie ihren Pflichten nachgekommen sind. Im Gegenzug wurde die Sperrfrist f?r eine eventuelle zweite Restschuldbefreiung von zehn auf elf Jahre verl?ngert. Au?erdem dauert die wiederholte Restschuldbefreiung dann zwingend f?nf statt drei Jahre und kann nicht wieder verk?rzt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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