Durch die Neuregelung gelten in ganz Deutschland einheitliche Regeln. Der Immobilienk?ufer darf dann keinen h?heren Provisionsanteil bezahlen als der Verk?ufer. Bislang gab es je nach Bundesland, manchmal sogar auch je Region, unterschiedliche Bestimmungen zur Maklerprovision. Zwar war fast ?berall eine Teilung der Provision zwischen Verk?ufer und K?ufer ?blich, aber die jeweilige H?he konnte variieren. So bezahlte der Verk?ufer beispielsweise eine Provision von zwei Prozent des Kaufpreises und der K?ufer von vier Prozent. „Es gab zudem Bundesl?nder, in denen die kaufende Partei die gesamte Provision bezahlte“, erl?utert Dirk Metz, Gesch?ftsf?hrer von Metz Immobilien in Frankfurt.
Dies wird nun bundesweit ab 23. Dezember 2020 im B?rgerlichen Gesetzbuch (BGB) einheitlich geregelt (Gesetz ?ber die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufvertr?ge ?ber Wohnungen und Einfamilienh?user). Kein K?ufer darf k?nftig einen h?heren Provisionsanteil bezahlen als der Verk?ufer der Immobilie. Au?erdem wird Klarheit dar?ber hergestellt, ob der Makler die Interessen beider Partner vertritt oder vorrangig die des Immobilienverk?ufers, der ihn in der Regel aussucht und mit der Vermarktung betraut. Dabei gibt es drei verschiedene Modelle. Von nun an Klarheit, f?r wen der Makler t?tig ist.
Erstens: Der Makler ist in einer Doppelfunktion gleicherma?en f?r den Verk?ufer wie f?r den K?ufer t?tig. Mit beiden vereinbart er eine anteilige Provision. Jeder bezahlt gleich viel, zumeist drei Prozent (zzgl. MwSt). Vereinbart eine Partei eine Reduzierung ihres Provisionsanteils, dann minimiert sich auch die Courtageh?he des anderen Vertragspartners (Paragraph 656c BGB).
Zweitens: Der Makler kann alleine die Interessen des Verk?ufers vertreten und festlegen, dass sich der K?ufer zur H?lfte an der Provision beteiligt. Im Grunde ist die Provisionsh?he f?r beide Seiten genauso hoch wie beim ersten Modell, jeweils drei Prozent. Der Unterschied besteht darin, dass der Makler mit dem K?ufer keinen Vertrag mit Provisionsvereinbarung schlie?t, sondern einen so genannten Schuldbeitritt (Paragraph 656d BGB). „Au?erdem muss der Erwerber die Provision erst bezahlen, nachdem der Ver?u?erer seinen Provisionsanteil beglichen hat“, erg?nzt Experte Dirk Metz.
Drittens: Bei dieser Variante vertritt der Makler ebenfalls ausschlie?lich die Interessen des Eigent?mers und erh?lt nur von diesem eine Provision (Innenprovision). Der K?ufer zahlt keine Courtage. Die Neuregelung sorgt daf?r, dass die Leistung des Maklers mehr Wertsch?tzung erh?lt und zugleich mehr Klarheit bei der Interessensvertretung herrscht. In der Vergangenheit gab es dazu h?ufig gerichtliche Auseinandersetzungen. Makler sind Marketingexperten und Streitschlichter Die meisten Menschen verkaufen nur ein Mal im Leben ein Haus oder eine Wohnung. Das sollten sie nicht auf eigene Faust machen. Makler k?nnen den Wert der Immobilie taxieren, das Objekt mit professionellen Fotos, Videos oder 360-Grad-Panoramatouren ins rechte Licht r?cken. Allein durch eine professionelle Immobilienpr?sentation l?sst sich oftmals ein h?herer Verkaufspreis erzielen als bei einer laienhaften Darstellung privater Verk?ufer, die auf die Maklerberatung verzichten und ihr Haus auf eigene Faust vermarkten. „Zudem sch?tzt ein Makler bei Besichtigungen die Privatsph?re der Besitzer, weil nur gepr?fte Interessenten, die zuvor ihre pers?nlichen Daten hinterlegt haben, besichtigen“, sagt Dirk Metz.
Nicht zu vergessen ist die Kompetenz eines guten Maklers als Schlichter und Moderator. Steht eine Scheidung an oder ist sich eine Erbengemeinschaft uneins, fungiert der Makler als neutraler Dritter, der professionell mit emotional aufgeladenen Situationen umgehen kann. Je nach Immobilienart, der aktuellen Nachfrage vor Ort, kann eine der genannten Provisionsarten auch die Vermarktung befl?geln. So kann bei einer Innenprovision das Maklerhonorar, das der Verk?ufer bezahlt, vielleicht eingepreist werden. Denn viele Interessenten suchen gezielt nach provisionsfreien Angeboten. Auf diese Weise ist der Erwerber in der Lage, ohne Provision zu kaufen. Zudem muss er weniger Eigenkapital einsetzen: Die meisten Banken finanzieren n?mlich eher einen h?heren Kaufpreis als extra Maklerkosten. Die Neuregelungen beziehen sich im ?brigen auf Einfamilienh?user und Eigentumswohnungen (Paragraph 656a BGB). Bei Grundst?cken, Mehrfamilienh?usern und Gewerbeimmobilien kann die Maklerhonorierung weiterhin frei vereinbart werden.
Sie haben Fragen zur neuen Provisionsregelung? Dann wenden Sie sich an Metz Immobilien, Telefon: 069-7807480, E-Mail: info@metz-immobilien.net
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