Privatverkäufe und was das Plattformen-Steuertransparenzgesetz für Privatpersonen bedeutet

Essen – Durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, dem Bundeszentralamt f?r Steuern Informationen ?ber Eink?nfte zu melden, die Anbieter auf diesen Plattformen erzielen. Seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Damit setzt der Staat die als „DAC 7“ bezeichnete Richtlinie 2021/514 der Europ?ischen Union EU um. „Internetplattformen wie Ebay m?ssen Transaktionen von Privatpersonen direkt an die Steuerbeh?rden ?bermitteln. F?r die Steuererkl?rung 2023 wird das zum ersten Mal relevant“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.

Was ist der Grund f?r dieses Gesetz?

„Der Grund f?r das von der EU europaweit initiierte Gesetz ist, dass die Finanz?mter bisher nur schwer nachvollziehen konnten, was auf digitalen Plattformen f?r Privatverk?ufe wie eBay, Etsy oder Vinted wirklich passiert. Es war also bisher auch m?glich, im gro?en Stil Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, ohne daf?r ein Gewerbe anzumelden oder Steuern zu zahlen“, erl?utert Steuerberater Roland Franz. Nat?rlich versuchten die Finanz?mter immer wieder, diese illegalen Aktivit?ten zu verfolgen. Aber das ist manuell kaum m?glich.

Durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz m?ssen Plattformen jetzt die Ums?tze ihrer Nutzerinnen und Nutzer an das Bundeszentralamt f?r Steuern melden.

Die Meldepflicht gilt grunds?tzlich f?r alle Online-Plattformen. Nachfolgend eine (nicht vollst?ndige) Auswahl der bekanntesten Plattformen:

– Airbnb
– Amazon
– Autoscout
– eBay
– Kleinanzeigen (fr?her eBay Kleinanzeigen)
– Etsy
– Mobile.de
– Momox

Bis zu welchem Transaktionswert fallen keine Steuern an?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz nennt bestimmte Aufgriffsgrenzen, bei deren ?berschreitung eine Meldung der Ums?tze an die deutsche Finanzverwaltung unterbleiben kann. Danach erfolgt keine Meldung, wenn man als „Online-Anbieter/in“ im Kalenderjahr innerhalb derselben Plattform:

– in weniger als 30 F?llen relevante T?tigkeiten erbracht hat und
– dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Verg?tung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

Wichtig: Nur wenn diese beiden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, unterbleibt die Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz.

Und welche Daten ?bermitteln Plattformbetreiber an die Finanz?mter?

Wurden die Aufgriffsgrenzen ?berschritten und ist der Plattformbetreiber zur Meldung verpflichtet, werden folgende Daten ?bermittelt:

– Vorname und Nachname des Anbieters
– Anschrift des Anbieters
– Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsort des Anbieters
– Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmers (falls vorhanden)
– Geburtsdatum des Anbieters
– Mitteilung der IBAN (falls vorhanden)
– Provisionen, Steuern und Geb?hren, die quartalsweise vom Plattformbetreiber einbehalten oder in Rechnung gestellt werden
– vom Anbieter erhaltene Verg?tungen pro Quartal
– Anzahl der relevanten Transaktionen des Anbieters ?ber die Online-Plattform

Wenn man also auf Plattformen aktiv ist, ein wichtiger Praxis-Hinweis:

„Als Privatverk?ufer sollte man alle Verk?ufe dokumentieren, um bei Nachfragen der Steuerbeh?rden die Verk?ufe belegen zu k?nnen. Es empfiehlt sich, sowohl das genaue Verkaufsdatum als auch den Einkaufs- und den Verkaufspreis f?r jeden Verkauf zu notieren,
um nachweisen zu k?nnen, dass kein Gewinn erzielt wurde und falls doch, in welcher H?he“, r?t Steuerberater Roland Franz.

Wie kann man nachweisen, dass man nicht gewerblich verkauft?

Handelt es sich um rein private Verk?ufe, helfen folgende Nachweise:

– Erkl?rung, dass nur bisher privat genutzte Gegenst?nde ohne Gewinnerzielungsabsicht verkauft wurden.
– Fotos der privat genutzten Gegenst?nde aus fr?heren Jahren vorlegen.
– Erkl?rung, dass keine Gegenst?nde gekauft wurden, um diese wieder mit Gewinn zu verkaufen.
– Benennung von Zeugen, die best?tigen k?nnen, dass nur Gegenst?nde aus dem Privatverm?gen verkauft wurden.
– Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach der Verkauf privater Gegenst?nde nicht der Besteuerung unterliegt – BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. X R 18/19.

Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Ver?u?erung von im Privatverm?gen gehaltenen Wirtschaftsg?tern ?ber eine Internetplattform: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungenonline/detail/STRE202010286/

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