Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert ?ber einen Teilaspekt der Schenkung, n?mlich die Schenkung unter Auflage und insbesondere die Schenkung unter Nie?brauchsvorbehalt, denn der Nie?brauchsvorbehalt spart Schenkungsteuer.
Werden zu Lebzeiten Immobilien unentgeltlich ?bertragen, muss man die Schenkungssteuer im Blick haben. „Das gilt insbesondere f?r Schenkungen, welche die pers?nlichen Freibetr?ge ?bersteigen. In vielen F?llen ist es daher sinnvoll, dass sich der Schenker bei der ?bertragung des Hauses oder der Wohnung ein Nie?brauchsrecht vorbeh?lt“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Das spart sowohl Schenkungsteuer und sichert zudem den Schenker wirtschaftlich ab. Nachfolgend wird dargestellt, wie der Nie?brauch den Steuerwert der geschenkten Immobilie mindert und worauf man dabei achten muss.
So wird der Wert des Nie?brauchs ermittelt:
„Ausgangspunkt f?r die Berechnung der Schenkungssteuer ist der Wert der zugewendeten Immobilie“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Davon ist der Nie?brauch als Nutzungsauflage abzuziehen. Um den Kapitalwert des Nie?brauchs zu ermitteln, multipliziert man den Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielf?ltiger“. Die aktuellen Vervielf?ltiger gem?? ? 14 Absatz 1 Satz 4 BewG – Bewertungsgesetz zur Berechnung des Kapitalwerts lebensl?nglicher Nutzungen werden vom Bundesministerium der Finanzen in Form einer Tabelle ver?ffentlicht.
– Der Jahreswert des Nie?brauchs entspricht dem Wert der Nutzung f?r den Zeitraum von einem Jahr. Grundlage sind die tats?chlichen oder fiktiven Mieteinnahmen.
– Der Vervielf?ltiger richtet sich nach der zu erwartenden Lebenserwartung des Nie?brauchsberechtigten. Diese ist bei Frauen h?her als bei M?nnern. Aus dieser statistischen Lebenserwartung wird – unter Ber?cksichtigung von Zins und Zinseszins mit 5,5 Prozent – der Multiplikator ermittelt.
Ein Beispiel: Schenkung eines vermieteten Hauses an die Tochter
Ein 50-j?hriger Mann schenkt seiner vollj?hrigen Tochter ein vermietetes Haus im Wert von 600.000 Euro mit j?hrlichen Mieteinnahmen in H?he von 24.000 Euro. Bei der Schenkung beh?lt er sich lebensl?nglichen Nie?brauch vor. Die weiter vom Vater ?bernommenen laufenden Kosten betragen 4.000 Euro j?hrlich.
– Die Steuerbefreiung f?r vermietete Wohnimmobilien (gem?? ? 13d ErbStG) bringt einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent, so dass sich der Wert auf 540.000 Euro reduziert.
– Davon ist der Kapitalwert des Nie?brauchs abzuziehen. Der Jahreswert des Nie?brauchs betr?gt 20.000 Euro, n?mlich die Mieteinnahmen abz?glich der Kosten?bernahme.
– Der Vervielf?ltiger betr?gt gerundet 15, was sich aus der durchschnittlichen Lebenserwartung eines 50-j?hrigen Mannes von gut 30 Jahren ergibt.
– Daraus ergibt sich ein Kapitalwert des Nie?brauchs von 300.000 Euro, von dem aber (spiegelbildlich zur 10-prozentigen Befreiung des ? 13d ErbStG) nur 90 Prozent, also 270.000 Euro, abzugsf?hig sind.
Da der Schenkungsfreibetrag der Tochter 400.000 Euro betr?gt, f?llt – nach Ber?cksichtigung des Nie?bauchs – keine Schenkungsteuer an.
Und immer auch an die Einkommensteuer denken ….
Beim Nie?brauchsvorbehalt ist zu beachten, dass dieser dazu f?hrt, dass die laufenden
Mieteinnahmen aus der Immobilie weiterhin vom Schenker als Eink?nfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind. „Gerade bei Schenkungen von Eltern an Kinder ist es aber h?ufig auf Ebene der Ertragssteuer sinnvoll, Eink?nfte auf die Kinder zu verlagern, solange und soweit diese keine oder nur geringe eigene Eink?nfte haben. So k?nnen die Freibetr?ge und die niedrigere Steuerprogression der Kinder genutzt werden“, r?t Steuerberater Roland Franz. Es sollte also dementsprechend eine Abw?gung zwischen den Effekten bei der Schenkungssteuer und bei der Einkommensteuer stattfinden.
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