Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Bundesregierung verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise in die Wege geleitet hat. Dabei handelt es sich um die Hilfsmaßnahmen durch das Corona-Steuerhilfegesetz und um die Hilfsmaßnahmen durch das Konjunkturpaket.
Hilfsmaßnahmen durch das Corona-Steuerhilfegesetz (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise)
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Gesetz zugestimmt. Unter anderem wurden diese Regelungen getroffen:
Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie:
Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) wird von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Zu beachten ist jedoch, dass die Absenkung der Mehrwertsteuer nicht für Getränke gilt. Für diese gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent und ab dem 1. Juli 2020 16 Prozent.
Hilfsmaßnahmen durch das Konjunkturpaket
Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf Eckpunkte des Konjunkturpakets geeinigt. Im Rahmen des Konjunkturpakets wurden folgende Änderungen beschlossen:
Senkung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes:
Eine weitere, befristete Senkung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ist vorgesehen. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz soll von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
Für die Gastronomie würde damit in diesen sechs Monaten der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent gelten (gilt nicht für Getränke).
Auswirkung der Maßnahmen auf die Kassensysteme
Am 31. Dezember 2020 endet die allgemeine Mehrwertsteuersenkung der Bundesregierung planmäßig. Das bedeutet, aus 5 Prozent werden wieder 7 Prozent und aus 16 Prozent wieder 19 Prozent. Aber eben nicht in der Gastronomie. Da bleiben wir bei den servierten Speisen noch ein halbes Jahr (bis zum 30. Juni 2021) bei den 7 Prozent, während der Mehrwertsteuersatz für Getränke ab dem 1. Januar 2021 wieder von 16 Prozent auf 19 Prozent steigt.
„Jede Änderung muss rechtzeitig in den Kassensystemen erfasst werden, die ohnehin jetzt über eine neue technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst. Diese Änderung in den Kassensystemen ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Für ein halbes Jahr (Getränke) und ein ganzes Jahr (Speisen) müssen die Kassensysteme umprogrammiert werden. Bitte sprechen Sie zeitnah Ihre EDV-Firma an, damit die Änderungen bezüglich der Umsatzsteuersätze in Ihrem Kassensystem bzw. Warenwirtschaftssystem und Rechnungsschreibungsprogramm upgedatet werden. Und bitte achten Sie dabei unbedingt auf die Aufbewahrung der Programmierprotokolle“, rät Steuerberater Roland Franz.
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