Kaum ist das alte Jahr vorbei, denken viele Arbeitnehmer bereits an den n?chsten Urlaub. Oder daran, welche Urlaubstage aus 2025 noch auf dem Konto schlummern. Dabei gibt es eine Menge Regeln zu beachten. Die ARAG Experten erkl?ren, was Arbeitnehmern gesetzlich zusteht, welche Rechte sie bei Resturlaub haben und wie ?berstunden, Sonderurlaub oder Br?ckentage gehandhabt werden.
Gesetzlicher Anspruch auf Jahresurlaub
Grunds?tzlich steht jedem Arbeitnehmer bezahlter Erholungsurlaub zu. Laut Bundesurlaubsgesetz betr?gt der Mindesturlaub vier Wochen im Jahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche entspricht das 24 Werktagen, bei einer F?nf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Auch Teilzeitkr?fte, Praktikanten, Auszubildende, Zeitarbeitnehmer und geringf?gig Besch?ftigte haben laut ARAG Experten Anspruch auf Urlaub, wobei sich der Umfang nach den Arbeitstagen pro Woche richtet.
Urlaub nehmen – wann geht das?
Arbeitnehmer k?nnen grunds?tzlich selbst bestimmen, wann sie ihren Urlaub nehmen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Belange anderer Mitarbeiter ber?cksichtigen. Vorrang haben oft Kollegen mit schulpflichtigen Kindern, ?ltere Besch?ftigte oder solche mit l?ngerer Betriebszugeh?rigkeit. Auch betriebliche Notwendigkeiten, wie Hochsaison, Inventur oder Jahresabschluss, k?nnen den Urlaubswunsch beeinflussen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Urlaub nicht einfach verweigert werden darf, wenn keine dringenden betrieblichen Gr?nde vorliegen. Und m?ndliche Zusagen sollten Arbeitnehmer sich schriftlich best?tigen lassen. So haben beide Seiten Klarheit.
Resturlaub: Verfall oder Mitnahme ins neue Jahr
Nicht genommene Urlaubstage sollten m?glichst im laufenden Jahr genommen werden. Kann das aus pers?nlichen oder betrieblichen Gr?nden nicht geschehen, darf der Resturlaub in der Regel bis zum 31. M?rz des Folgejahres ?bertragen werden. Seit mehreren Urteilen des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-619/16 und C-684/16) und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 541/15) gilt jedoch: Urlaub darf nicht automatisch verfallen. Arbeitgeber m?ssen ihre Mitarbeiter aktiv auf offene Urlaubstage hinweisen und sicherstellen, dass diese genommen werden k?nnen. Unterl?sst der Arbeitgeber dies, k?nnen Resturlaubstage auch ?ber die dreij?hrige Verj?hrungsfrist hinaus bestehen. Die ARAG Experten nennen einen konkreten Fall: Eine Steuerfachangestellte hatte nach mehr als 20 Jahren ?ber 100 Resturlaubstage. Ihr Arbeitgeber wollte nur 14 Tage auszahlen. Nach vier Instanzen mussten ihr schlie?lich 76 Tage abgegolten werden, da der Arbeitgeber nicht f?r die Urlaubsnahme gesorgt hatte (EuGH, Az.: C-120/21).
Auszahlung von Resturlaub, ?berstunden und halbe Urlaubstage
Resturlaub wird laut ARAG Experten grunds?tzlich nicht ausgezahlt, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer auf Erholung verzichten. Eine Auszahlung ist nur bei Ausscheiden aus dem Unternehmen m?glich. Diese sogenannte Urlaubsabgeltung umfasst dann auch die noch offenen Urlaubstage.
?berstunden verfallen nicht automatisch. In der Regel m?ssen sie innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Arbeitgeber k?nnen ?berstunden entweder verg?ten oder in Freizeit ausgleichen, aber auch das muss vertraglich geregelt sein. Steht eine Freizeitausgleichsklausel nicht im Arbeitsvertrag, bleibt nur die Verg?tung.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, halbe Urlaubstage zu gew?hren. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wird eine betriebliche ?bung daraus, also ?ber mehrere Jahre regelm??ig praktiziert, kann ein Anspruch entstehen. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer erhielt jahrelang zehn halbe Urlaubstage f?r die Weinernte. Sp?ter genehmigte der Chef nur noch sechs. Das Landesarbeitsgericht Baden-W?rttemberg sah hierin trotz des langen Zeitraums keine betriebliche ?bung, denn dazu h?tte die Halbe-Tage-Regelung f?r die gesamte Belegschaft oder zumindest f?r eine gro?e Gruppe der Arbeitnehmer gelten m?ssen (Az.: 4 Sa 73/18).
Feiertage, Br?ckentage und Sonderurlaub
Heiligabend und Silvester sind laut ARAG Experten keine gesetzlichen Feiertage, daher h?ngt die Freistellung vom Arbeitgeber ab. Der 25. und 26. Dezember und der 1. Januar sind dagegen gesetzlich gesch?tzt. Auch auf Br?ckentage gibt es laut ARAG Experten keinen Rechtsanspruch. H?ufig gilt dabei das Prinzip „wer zuerst kommt“. Sozial relevante Belange wie Kinderbetreuung, Pflege von Angeh?rigen oder Betriebszugeh?rigkeit m?ssen allerdings auch bei Br?ckentagen ber?cksichtigt werden.
Sonderurlaub kann in Ausnahmesituationen, wie z. B. der eigenen Hochzeit, der Geburt eines Kindes oder eines Todesfalls in der Familie, beantragt werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Bildungsurlaub in fast allen Bundesl?ndern gesetzlich verankert ist, Bayern und Sachsen ausgenommen. Die Freistellung sollte aber rechtzeitig beantragt werden. Der Arbeitgeber kann nur ein Veto einlegen, wenn dringende betriebliche Gr?nde entgegenstehen.
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