Essen – Versicherungsbeiträge sind u.a. nicht absetzbar, wenn sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist aber darauf hin, dass aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs die Finanzämter Sozialversicherungsbeiträge, die bei einer Tätigkeit in einem EU-/EWR-Staat auf in Deutschland steuerfreien Arbeitslohn entfallen, unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsorgeaufwendungen anerkennen müssen.
Diese Ausnahmeregelung vom Abzugsverbot ist nun gesetzlich geregelt.
„Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Ausnahmereglung nicht, z.B. weil es sich nicht um einen EU-/EWR-Staat handelt, besteht zumindest für auf die Auslandstätigkeit entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch Hoffnung. Der Bundesfinanzhof in München prüft derzeit in zwei hierzu anhängigen Revisionen, ob diese Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar sind“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Mit Beschluss vom 16. September 2015, Az. I R 62/13, hat der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof dazu angerufen, ob die Nichtabzugsfähigkeit mit EU-Recht vereinbar ist. Das Aktenzeichen, auf das Sie sich beim Finanzamt berufen sollten, lautet EuGH: C-20/16.
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