Das Finanzamt gewährt für die Abgabe der verpflichtenden Einkommensteuererklärung 2018 zwei Monate mehr Zeit. Im Gegenzug für die verlängerte Abgabefrist wurden die Gesetze für den Verspätungszuschlag verschärft. Wird die Einkommensteuerklärung künftig nicht mehr fristgerecht abgegeben, so werden ab März 2020 zwangsläufig mindestens 25 Euro pro angefangenen verspäteten Monat als Zuschlag für die Verspätung berechnet.
Diese Strafgebühr wird vom Finanzamt automatisch der Steuerschuld zugerechnet. Über den Mindestzuschlag von 25 Euro je angefangenen säumigen Monat hinaus kann die Strafe bis zu 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, abzüglich der bereits getätigten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, betragen.
Selbstersteller, die nach dem 31. Juli 2019, aber noch vor dem 01. März 2020 verspätet abgeben, können auf Gnade hoffen. Denn bis März 2020 liegt es noch in der Hand des Finanzbeamten, ob er einen Verspätungszuschlag für die ausstehende Steuererklärung 2018 erhebt oder nicht. Erst danach wird diese Pflicht leider unumgänglich. „Das betrifft auch Rentner, die eine Aufforderung zur Abgabe erhalten. Wird die im Schreiben genannte Frist nicht eingehalten, greift der Verspätungszuschlag ebenfalls“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi).
Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erstellen lässt, muss ohnehin spätestens erst am 01. März 2020 abgeben. Verspätungszuschläge fallen erst nach Überschreiten dieser Frist an. Glimpflich davonkommen könnten alle diejenigen, deren Steuer null Euro beträgt oder denen eine Steuererstattung zusteht. Der Verspätungszuschlag wird dann nicht automatisch mit dem Mindestwert berechnet. Hier darf dann der Finanzbeamte abermals frei entscheiden.
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