Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass das Finanzgericht M?nster gem?? Urteil v. 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E entschieden hat, dass Aufwendungen f?r die eigene Bestattungsvorsorge nicht als au?ergew?hnliche Belastungen abziehbar sind.
Hintergrund: Gem?? ? 33 des Einkommensteuergesetzes „wird die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug au?ergew?hnlicher Belastungen erm??igt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl?ufig gr??ere Aufwendungen als der ?berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.“
Und weiter hei?t es: „Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsl?ufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tats?chlichen oder sittlichen Gr?nden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst?nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht ?bersteigen“ (? 33 Abs. 2 S. 1 EStG).
„Der Kl?ger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ?ber 6.500 Euro ab und machte die hierf?r angefallenen Aufwendungen als au?ergew?hnliche Belastungen geltend. Da die ?bernahme der Beerdigungskosten f?r die Erben eine au?ergew?hnliche Belastung darstellen kann, war der Kl?ger der Auffassung, dass nichts anderes gelten k?nne, wenn er selbst bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschlie?t, um dadurch seinen Angeh?rigen die Beerdigungskosten zu ersparen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz den Sachverhalt.
Der Richter des 10. Senats folgte der Argumentation nicht und wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab:
– Durch die Bestattungsvorsorge sind dem Kl?ger keine zwangsl?ufig gr??eren Aufwendungen als der ?berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
– „Es handelt sich nicht um Mehraufwendungen f?r den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart au?ergew?hnlich w?ren, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibetr?gen entziehen w?rden“, erl?utert Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen f?r die Beerdigung naher Angeh?riger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen f?r einen nahen Angeh?rigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und H?he solcher Aufwendungen gleich belastet wird.“
– Dar?ber hinaus fehlt es bei Aufwendungen f?r die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsl?ufigkeit. Es handelt sich um freiwillige Aufwendungen, f?r deren ?bernahme keine rechtliche, tats?chliche oder sittliche Pflicht besteht.
– Zwar kommen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss v. 21.2.2018 – VI R 11/16) sittliche Gr?nde f?r die ?bernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angeh?rigen in Betracht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass f?r einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gr?nde bestehen, um seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen.
Quelle: FG M?nster, Urteil v. 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E und FG M?nster, Newsletter Juli 2025 (lb)
Fundstelle(n): NWB RAAAJ-95276
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