Zum Schulstart: Schulrecht kompakt

ARAG Experten mit Informationen zum Schulstart

F?r alle Kinder, die bis zum Stichtag in ihrem jeweiligen Bundesland sechs Jahre alt werden, gilt die Schulpflicht. Dieser Stichtag ist allerdings nicht in Stein gemei?elt, sondern kann im Einzelfall vorgezogen oder verschoben werden. Welche Regeln es bei der Einschulung gibt, was f?r Konsequenzen bei Schulverweigerung drohen und welche Ausnahmen gelten, erl?utern die ARAG Experten in einem ?berblick.

Schulpflicht in Deutschland
In Deutschland haben alle Kinder dieselbe Pflicht, die Schulbank zu dr?cken. Dieses Recht auf Bildung ist sogar im Grundgesetz verankert. Verst??e gegen die Schulpflicht oder die Schulverweigerung k?nnen laut ARAG Experten mit hohen Bu?geldern geahndet werden. Ausgenommen von der Schulpflicht k?nnen Kinder sein, die geistig, k?rperlich oder seelisch so sehr beeintr?chtigt sind, dass selbst eine spezielle F?rderschule f?r sie nicht in Betracht kommt. Ihnen kann eine Bildungs- und Schulunf?higkeit attestiert werden, die sie vom Schulbesuch befreit.

Einschulung au?erhalb des Stichtages
Jedes Bundesland hat eigene Regelungen zur Einschulung au?erhalb des Stichtages. Soll ein Kind fr?her oder sp?ter eingeschult werden, m?ssen Eltern einen Antrag bei der Grundschule stellen, denn die Entscheidung, ob der Stichtag verschoben werden kann, liegt bei der Schulleitung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Schule dazu ein schul?rztliches oder auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen kann. Gr?nde f?r eine sp?tere Einschulung bzw. f?r das Ablehnen einer vorzeitigen Einschulung k?nnen beispielsweise der fehlende geistige und k?rperliche Entwicklungsstand des Kindes oder andere gesundheitliche Probleme sein. Wird die Einschulung zur?ckgestellt, k?nnen Kinder zun?chst eine Vorschulklasse, F?rderklasse oder einen Schulkindergarten besuchen.

Wunsch- oder Einzugsschule?
F?r die ?ffentlichen Grundschulen gibt es in den meisten Bundesl?ndern festgelegte Einzugsgebiete. Das hei?t, dass Kinder, die in der N?he einer bestimmten Schule wohnen, dieser automatisch zugeordnet werden. Welche Einzugsschule zust?ndig ist, erfahren Eltern fr?hzeitig in einem Schreiben des Schulamtes. Wenn Eltern aber m?chten, dass ihr Kind eine andere Grundschule besucht, ist auch das unter gewissen Voraussetzungen m?glich. Beispielsweise, wenn Geschwister nicht getrennt werden sollen, die Wunschschule beruflichen Erfordernissen der Eltern besser entgegenkommt oder wenn die speziellen Interessen des Kindes an einer anderen Schule besser gef?rdert werden. Einen Anspruch auf einen Platz haben Eltern allerdings nur in der Einzugsschule. Eine andere M?glichkeit ist die Einschulung an einer privaten oder freien Schule, zum Beispiel an einer Montessori- oder Waldorf-Schule. Dies m?ssen Eltern jedoch auch der zust?ndigen Schule und der ?rtlichen Schulbeh?rde mitteilen.

Per Klage zur Wunschschule?
Wird das Kind an der gew?nschten Schule nicht aufgenommen, k?nnen Eltern bei der Schulbeh?rde einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies muss laut ARAG Experten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids geschehen. Allerdings muss die Klage gut begr?ndet sein, z. B. weil es formale Fehler im Aufnahmeverfahren gab oder die besonderen Bed?rfnisse des Kindes nicht ausreichend ber?cksichtigt wurden. Dass die besten Kita-Freunde auf die Wunschschule gehen, reicht hingegen als Begr?ndung nicht aus (Verwaltungsgericht K?ln, Az.: 4 L 819/22.KO). Wird die Zeit knapp, weil das Schuljahr bald beginnt, kann das Gericht per Eilverfahren eine vorl?ufige Entscheidung treffen, um sicherzustellen, dass das Kind rechtzeitig einen Schulplatz bekommt.

Die Schule wechseln
Ob Umzug, Leistungsdruck, Mobbing oder gravierende Probleme mit den Lehrern – es gibt viele Gr?nde, warum Eltern einen Schulwechsel beantragen. Dieser kann auch w?hrend des Schuljahres notwendig werden. In jedem Fall bleibt die Schulpflicht auch bei einem Wechsel bestehen. Die ARAG Experten raten also, alle Genehmigungen rechtzeitig einzuholen, damit keine L?cken im Schulbesuch entstehen.

Wenn man eine Schule gefunden hat, die bereit ist, das Kind aufzunehmen, sollten Eltern mit der Schulleitung der alten Schule ?ber die Gr?nde f?r den Wechsel sprechen und das zust?ndige Schulamt informieren. Dort muss auch der Antrag auf den Schulwechsel gestellt werden. Darin m?ssen alle wichtigen Daten und Fakten enthalten sein, wie beispielsweise Name und Klasse des Kindes, Angaben zur bisherigen und zur neuen Schule, die Begr?ndung f?r den Schulwechsel inkl. unterst?tzender Unterlagen (?rztliche Atteste, Gutachten, Bescheinigungen, Zeugnisse etc.) sowie die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

Weitere interessante Informationen zum Schulrecht unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/schulpflicht-deutschland/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder h?ren? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

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