Versicherungen geben Sicherheit und dieser Wert ist nicht zu untersch?tzen. Ob Vorsorge f?r das Alter, im Krankheitsfall oder f?r andere Unw?gbarkeiten – der Sinn von Versicherungen leuchtet ein: Im Schnitt haben die Deutschen laut Statistischem Bundesamt sechs Versicherungen und gaben im Jahr 2021 rund 130 Euro pro Monat f?r diesen Schutz aus. Auch der Staat wei? um die Vorteile und unterst?tzt diese Absicherung ?ber die steuerliche Absetzbarkeit. Wie diese bestm?glich umzusetzen ist, wissen die ARAG Experten.
Basisversorgung
Das Thema Rente treibt uns um. Und so z?hlen die klassischen Renten, also die gesetzliche Rentenversicherung, die R?rup-Rente als private Zusatzversicherung sowie die Beitr?ge zum berufsst?ndischen Versorgungswerk und zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zur sogenannten Basisversorgung innerhalb der Altersvorsorgeaufwendungen. Die daf?r aufgebrachten Beitr?ge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar – ab 2023 sogar komplett bis zu ihrer Maximalgrenze. Diese liegt f?r das Jahr 2023 bei rund 25.786 Euro f?r Ledige und 51.572 Euro f?r Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner. F?r die Steuern des Jahres 2022 gilt noch eine Einschr?nkung, denn aktuell erkennt das Finanzamt nur 94 Prozent des Maximalbetrags an. Die ARAG Experten weisen au?erdem darauf hin, dass der ohnehin steuerfreie Arbeitgeberanteil jeweils abzuziehen ist.
Sonderfall Riester-Rente
Die oben genannten Aufwendungen f?r die Altersvorsorge werden in der Steuererkl?rung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Ein Sonderfall ist dabei die Riester-Rente. Auch diese kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wird aber nicht mit in die Gesamtsumme eingerechnet und f?llt somit auch nicht mit unter die Maximalgrenze. Vielmehr kann diese noch einmal extra mit bis zu 2.100 Euro gesondert angegeben werden. Eingetragen wird dieser Betrag laut ARAG Experten in der Anlage AV.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen und ihre Grenzen
Aber auch viele weitere Versicherungen f?hren zur Reduzierung des zu versteuernden Einkommens. Laut ARAG Experten fallen darunter beispielsweise die Krankenversicherung samt Krankenzusatz- sowie Auslandsreisekrankenversicherung, die Pflegeversicherung sowie entsprechende Erg?nzungen, private Unfallversicherungen, Haftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherungen oder Risikolebensversicherungen. Kapitallebensversicherung sind nur noch steuerlich abzugsf?hig, wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurden.
Auch diese Versicherungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand als „sonstige Vorsorge“ eingetragen. Sie sind beschr?nkt auf 1.900 Euro f?r Arbeitnehmer und 2.800 Euro f?r Selbstst?ndige. Bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnerschaften findet jeweils der doppelte Betrag Anwendung. Eine Ausnahme bilden die Beitr?ge f?r Kranken- und Pflegeversicherung: Sie k?nnen voll abgesetzt werden, auch wenn sie ?ber die genannten Grenzen hinausgehen.
Unbegrenzt abzusetzende Versicherungen
Berufliche Policen werden nach Auskunft der ARAG Experten anders eingeordnet. So fallen zum Beispiel Berufshaftpflichtversicherungen, der Anteil der Unfallversicherungen f?r den Bereich Arbeit sowie Arbeitsrechtsschutzversicherungen unter Werbungskosten und sind vollst?ndig absetzbar. Sie k?nnen in der Anlage N der Steuererkl?rung angegeben werden.
Nachweise
Wichtig: Das Finanzamt interessiert die tats?chlich gezahlten Betr?ge. Und so werden Versicherungsvertr?ge oder Policen nicht unbedingt als Nachweis anerkannt. Die ARAG Experten raten dringend dazu, Lohnsteuerbescheide, Rechnungen oder noch besser ?berweisungsbelege und Kontoausz?ge aufzubewahren und zumindest auf Nachfrage nachzureichen.
Fristen verl?ngert
Eine gute Nachricht f?r alle, die aufgrund dieser Informationen alles zusammentragen m?chten: Die sonst ?blichen Abgabetermine sind aktuell deutlich verl?ngert worden! Hintergrund ist die ?berlastung der Steuerberater durch die Zusatzarbeiten, die die Corona-Krise mit sich gebracht hat. Ihnen gew?hrt das Finanzamt nun einen entscheidenden Aufschub, so dass sie Steuererkl?rungen ihrer Mandanten f?r 2022 erst bis sp?testens 31. Juli 2024 abgeben m?ssen. Aber auch den Steuerzahlern, die ihre Erkl?rungen ohne Mitwirkung eines Steuerberaters abgeben, kommt das Finanzamt entgegen: Ihr Abgabetermin endet erst am 2. Oktober 2023. Die ARAG Experten empfehlen allerdings dringend, diese Termine einzuhalten, denn sonst droht tats?chlich umgehend ein S?umniszuschlag.
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