Der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird zum 01.07.2023 erhöht

Der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erh?ht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung f?r Eltern mit mehreren Kindern vor.

Die vorgesehenen gesetzlichen ?nderungen k?nnen sich noch bis zum 01.07.2023 jederzeit ?ndern, da das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterst?tzungsgesetz und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) aktuell noch nicht abgeschlossen ist.

Folgende Beitragss?tze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Beitrag f?r Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber

Kinderlose 4,00% 2,30% 1,70%

Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)
3,40% 1,70% 1,70%

Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70%

Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70%

Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70%

Eltern mit 5 u. mehr Kindern2,40% 0,70% 1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in H?he von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entf?llt der Abschlag f?r diese Kinder.

Welche Vorbereitungen sind von den Arbeitgeber zum 01.07.2023 zu treffen ?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegen?ber den beitragsabf?hrenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gr?nden bekannt sind (vgl. ? 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler m?ssen die Elterneigenschaft gegen?ber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschlie?end gekl?rt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) angefordert werden.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren ist unmittelbar eine Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) zuzusenden.

Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beitr?ge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden sollten die Arbeitgeber die Nachweise rechtzeitig an den Steuerberater oder Lohnb?ro senden .

Keywords:Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kinder, Pflegebeitrag, Pflegeversicherung, PUEG

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