Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt ?bermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erh?lt weiterhin einen Durchschlag in Papierform f?r m?gliche St?rf?lle.
Arbeiter/ Angestellte sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunf?higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz?glich mitzuteilen (? 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Ab Januar 2023 wird, wenn der Arbeitgeber die Mitteilung ?ber die Arbeitsunf?higkeit erhalten hat, die elektronische Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung (eAU) angefordert. Dieses kann durch den Steuerberater oder aber auch durch den Arbeitsgeber erfolgen. Nachdem die Krankenkasse die Daten gepr?ft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunf?higkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zur?ck. Evtl. Fehlzeiten werden entsprechend bei der Lohnabrechnung ber?cksichtigt.
Der Vorgang zwischen Abruf und R?ckmeldung der eAU dauert im Durchschnitt 3 bis 4 und maximal 14 Tage. Daher ist eine fr?hzeitige Information ?ber die Krankmeldungen notwendig.
Das Verfahren gilt auch f?r Minijobs und kurzfristig Besch?ftigte. Daher ben?tigt der Steuerberater ab sofort auch f?r diesen Arbeitnehmer-Kreis immer die gesetzliche Krankenkasse.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
-Privat versicherte Besch?ftigte,
-AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
-sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privat?rzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Besch?ftigungsverbot
In diesen F?llen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.
Keywords:Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung, eAU, Digitalisierung, elektronische AU
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