Bieten Online-Händler im Shop das Zahlungsmittel Vorkasse an, wurden sie sicherlich in der Vergangenheit schon einmal mit der folgenden Situation konfrontiert: Der Kunde bestellt im Online-Shop Ware, wählt das Zahlungsmittel Vorkasse aus, zahlt dann wider Erwarten jedoch nicht. Wie können Händler diese Problematik rechtsicher lösen?
Wieso Vorkasse?
Das Zahlungsmittel Vorkasse ist für Online-Händler sehr attraktiv, da die Vorkasse eine Vorleistungspflicht des Käufers begründet. Sofern Sie in Ihrem Online-Shop dieses Zahlungsmittel vorhalten, müssen Sie die bestellte Ware erst verschicken, sofern der Rechnungsbetrag bei Ihnen eingegangen ist.
Ihr Käufer geht daher in Vorleistung. Dies bietet Ihnen einen wirkungsvollen Schutz vor ausbleibenden Zahlungen nach Versendung der Ware und etwaigen Betrugsversuchen.
Vorkasse wirksam vereinbart?
Zunächst müssen Sie sicherstellen, dass Sie dieses Zahlungsmittel mit Ihrem Kunden wirksam vereinbart haben. Nur in diesem Fall entsteht eine Vorleistungspflicht des Kunden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 433 BGB nämlich grundsätzlich vor, dass der Verkäufer zur Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.
Diese Hauptpflichten sind grundsätzlich Zug um Zug zu erfüllen. Sie sind daher als Verkäufer nach der Gesetzessystematik zunächst verpflichtet, die Ware an den Käufer zu senden. Anschließend hat der Käufer den Kaufpreis zu zahlen.
Von dieser vorgegebenen gesetzlichen Konzeption können Sie aber abweichen und in Ihren AGB eine Vorleistungspflicht des Kunden begründen. Diese Klausel in Ihren AGB muss jedoch auch wirksam sein. Anderenfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der abgemahnt werden kann.
Welche Möglichkeiten haben Sie?
Haben Sie das Zahlungsmittel Vorkasse mit Ihrem Kunden wirksam vereinbart, ist dieser vorleistungspflichtig. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr Kunde diese Pflicht erfüllt. Erfüllt er diese nicht, begeht er eine Pflichtverletzung in Form der „Nichtleistung“.
Möglicherweise hat Ihr Kunde in der Hektik des Alltags die Zahlung jedoch einfach vergessen und wundert sich, warum er die ersehnte Ware bisher noch nicht erhalten hat. Es erscheint daher sinnvoll, den Kunden zunächst freundlich an die gewählte Zahlungsart und das Ausbleiben der Zahlung zu erinnern. Eine derartige unverbindliche Zahlungserinnerung ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, entspricht aber der gängigen Praxis.
Bei ausbleibender Zahlung ist eine Mahnung erforderlich
Für den Fall der Nichtzahlung sieht das BGB das Instrument der Mahnung vor. Diese ist von einer unverbindlichen Zahlungserinnerung zu unterscheiden. Die Mahnung hat für Ihren Käufer eine Warnfunktion und muss daher eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Kaufpreiszahlung enthalten.
Sie müssen daher klar zum Ausdruck bringen, dass Sie die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangen. Die Mahnung ist zwar nicht an eine bestimmte Form gebunden, gleichwohl sollten Sie den Zugang der Mahnung beweissicher gestalten.
Eine Fristsetzung ist grundsätzlich nicht notwendig. Sie können daher auch die Vornahme der Zahlung „unverzüglich“, „sofort“ oder „umgehend“ verlangen. Gleichwohl ist die Setzung einer Frist empfehlenswert und in der Praxis üblich.
Folgerechte, wie der Rücktritt vom Kaufvertrag, setzen jedoch eine Fristsetzung voraus, die mit der Mahnung verbunden werden kann. Die Verzugsfolgen treten in diesem Fall erst nach Ablauf der Frist ein.
Folgen der Mahnung
Ihr Kunde befindet sich in Folge der Mahnung bzw. nach Ablauf der First in Schuldnerverzug. An den Schuldnerverzug knüpft das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen und Ansprüche.
Zunächst haben Sie gegen den Käufer einen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen beginnt an dem Tag, der dem Zugang der Mahnung bzw. dem Ende der Frist folgt. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Kunde den Kaufpreis zahlt. Die Zinshöhe beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Des Weiteren können Sie Schäden, die Ihnen bei der Anspruchsverfolgung entstehen, nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Darunter fallen unter anderem die Kosten eines Inkassounternehmens oder die Gebühren eines mandatierten Rechtsanwalts. Beachten Sie aber bitte, dass die Kosten der für den Eintritt des Verzuges erforderlichen Mahnung (sog. Erstmahnung) nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig sind.
Sollte der Kunde in Folge der Mahnung nicht zahlen und Sie daher erwägen, die bestellte Ware an einen anderen Kunden zu verkaufen, müssen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn ansonsten bleiben Sie an den Kaufvertrag mit dem Kunden gebunden. Der Rücktritt richtet sich in diesem Fall nach § 323 BGB.
Erforderlich ist, dass Sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Kaufpreiszahlung gesetzt haben. Dieses Erfordernis erfüllen Sie durch eine Mahnung unter Bestimmung einer angemessen Frist. Eine Mahnung ohne Fristsetzung berechtigt Sie hingegen nicht zum Rücktritt. In diesem Fall müssten Sie die erforderliche Nachfirstsetzung nachholen. Anschließend können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Unser Tipp
Nicht alles was Recht ist, ist im konkreten Fall sinnvoll. Der Ärger eines Online-Händlers über das Ausbleiben der Zahlung und den entgangenen Umsatz sind nachvollziehbar. Erfüllt der Kunde seine Vorleistungspflicht nicht, steht es Ihnen selbstverständlich frei, die gesamte Klaviatur der rechtlichen Möglichkeiten auszuspielen.
Es stellt sich aber die Frage, ob diese Möglichkeiten ihren Aufwand tatsächlich wert sind. Ihr Kunde ist augenscheinlich nicht mehr an Ihrer Ware interessiert. Die Gründe dafür können sehr vielfältig sein.
Sie sollten daher zunächst versuchen, mit dem Kunden in den Dialog zu treten. Vielleicht ergeben sich in einem Gespräch nachvollziehbare Gründe für das Ausbleiben der Zahlung. Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit, mit dem Kunden eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen und ihn aus der Leistungspflicht zu „entlassen“. Der Kaufvertrag erlischt und Sie können die Ware dann gefahrlos an einen anderen Kunden verkaufen. Möglicherweise dankt der Kunde Ihnen Ihr Entgegenkommen mit einer positiven Bewertung oder empfiehlt Ihren Online-Shop weiter.
Reagiert Ihr Kunde hingegen nicht, sollten Sie den Käufer durch eine Mahnung unter Bestimmung einer angemessen Frist in Verzug setzen. Sie können nach Ablauf dieser Frist den Rücktritt erklären, Schadensersatz verlangen und die Ware wieder zum Verkauf anbieten.
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