Hohe Bußgelder vermeiden: Worauf Immobilienmakler, Händler und Vermittler beim GwG achten müssen

Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Geldw?schepr?vention nach dem Geldw?schegesetz (GwG) darauf abzielt, das Einschleusen illegaler Verm?genswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verhindern. Unternehmen, wie zum Beispiel Banken, Immobilienmakler oder H?ndler, m?ssen mittels eines risikobasierten Ansatzes ihre Kunden identifizieren, ihre Sorgfaltspflichten erf?llen und Verdachtsf?lle an die FIU melden.

Wichtige Aspekte der Geldw?schepr?vention:

– Ziele: Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, Schutz vor Nutzung f?r Straftaten, Stopp der Verschleierung illegaler Herkunft.

– Verpflichtete Branchen: Finanzsektor (Banken), G?terh?ndler, Immobilienmakler, Rechtsanw?lte, Notare und Kunsth?ndler.

– Sorgfaltspflichten (KYC – Know Your Customer):
Identifizierung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, Einholung von Informationen zur Gesch?ftsbeziehung, Monitoring

– Risikomanagement: Implementierung interner Sicherungsma?nahmen, z.B. Ernennung eines Geldw?schebeauftragten, Schulung der Mitarbeiter, Risikoanalysen.

– Meldepflicht: Verdachtsmeldungen m?ssen unverz?glich an die Zentralstelle f?r Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) ?bermittelt werden.

– Sanktionen: Verst??e gegen das GwG k?nnen hohe Bu?gelder nach sich ziehen (teilweise bis zu 100.000 Euro oder mehr).

– Aktuelle Entwicklungen: Es gibt Versch?rfungen durch EU-Richtlinien und erh?hte Kontrollen bei Bargeldgesch?ften (Herkunftsnachweis ab 10.000 Euro).

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den Aufsichtsbeh?rden kontrolliert, in Deutschland oft durch die Landesbeh?rden oder die Finanzaufsicht (BaFin).

Wer ist betroffen?
Eine abschlie?ende Aufz?hlung der nach dem Geldw?schegesetz „Verpflichteten“ findet sich in ? 2 Absatz 1 GwG.

Zum Finanzsektor z?hlen beispielsweise Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Agenten f?r Zahlungsdienste und E-Geld, selbstst?ndige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld sowie Finanzunternehmen.

Zum Nicht-Finanzsektor z?hlen Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanw?lte, Kammerrechtsbeist?nde, Patentanw?lte, Notare, Rechtsbeist?nde, Wirtschaftspr?fer, vereidigte Buchpr?fer, Steuerberater und Steuerbevollm?chtigte, Dienstleister f?r Gesellschaften und Treuh?nder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Gl?cksspielen sowie G?terh?ndler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.

Verpflichteter im Sinne des Geldw?schegesetzes

Finanzanlagenvermittler:
„Verpflichtete im Sinne des Geldw?schegesetzes sind Finanzunternehmen gem?? ? 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG. Ein Finanzunternehmen im Sinne des Geldw?schegesetzes ist beispielsweise ein Unternehmen, dessen Hauptt?tigkeit darin besteht, als Finanzanlagenvermittler gem?? ? 34f Abs. 1 Satz 1 GewO t?tig zu sein, es sei denn die Vermittlung bezieht sich ausschlie?lich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Dabei ist von einer Hauptt?tigkeit auszugehen, wenn eine oder mehrere dieser T?tigkeiten den Schwerpunkt des Unternehmens bilden. Dieser kann zeitlicher Natur sein, das hei?t bez?glich der aufgewendeten Arbeitszeit, oder finanzieller Natur, das hei?t betreffend die mit der T?tigkeit erzielten Ums?tze oder Gewinne.

Versicherungsvermittler:
Gem?? ? 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Versicherungsvermittler im Sinne des ? 59 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) grunds?tzlich Verpflichtete im Sinne des Geldw?schegesetzes, sofern sie die unter Nr. 7 fallenden T?tigkeiten, Gesch?fte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln.

Bei den T?tigkeiten gem?? Nr. 7 handelt es sich um
– das Anbieten von Lebensversicherungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Aus?bung der Versicherungs- und der R?ckversicherungst?tigkeit (Solvabilit?t II) fallen,
– Vermittlung von Unfallversicherungen mit Pr?mienr?ckgew?hr,
– Vermittlung von Kapitalisierungsprodukten,
sowie
– die Vergabe von Darlehen im Sinne von ? 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG).

Eine Ausnahme gilt jedoch f?r sogenannte
– „produktakzessorische Vermittler“ gem?? ? 34d Abs. 6 GewO, sofern sie von der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht befreit worden sind,
sowie
– „gebundene Versicherungsvermittler“, die nach ? 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO ohne gewerberechtliche Erlaubnis t?tig werden d?rfen.

Immobilienmakler:
„Immobilienmakler sind gem?? ? 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichtete im Sinne des Geldw?schegesetzes. Immobilienmakler ist, wer gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundst?cken oder grundst?cksgleichen Rechten vermittelt. Hierbei ist auf die tats?chlichen Rechtsverh?ltnisse abzustellen“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Zudem ist derjenige als Immobilienmakler nach dem Geldw?schegesetz verpflichtet, der gewerblich den Abschluss von Miet- oder Pachtvertr?gen ?ber Grundst?cke, grundst?cksgleiche Rechte, gewerbliche R?ume oder Wohnr?ume vermittelt (sogenannte Mietmakler), wenn der vermittelte Miet- oder Pachtvertrag eine Nettokaltmiete (bzw. Nettopacht) in H?he von 10.000 Euro ?bersteigt.

G?terh?ndler
„Gem?? ? 1 Abs. 9 GwG ist G?terh?ndler, wer gewerblich G?ter ver?u?ert, unabh?ngig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies geschieht. Dabei sind G?ter alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, unabh?ngig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein k?nnen. Dazu z?hlen beispielsweise auch Dienstleistungen“, erl?utert Steuerberater Roland Franz.

Der Begriff „gewerblich“ wird in Anlehnung an die Gewerbeordnung als eine erlaubte, das hei?t nicht generell verbotene, selbstst?ndige, auf eine gewisse Dauer angelegte T?tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht definiert – mit Ausnahme der freien Berufe.

Informationen bietet unter anderem beispielsweise die Homepage des Landes Niedersachsen: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaschepravention-geldwascheaufsicht-101183.html

Dort sind unter anderem die folgenden PDF-Merkbl?tter und Dokumentationen abrufbar:

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldw?schegesetz (GwG) – Stand: 18.06.2025
Merkblatt Basisinformation Geldw?schegesetz (GwG)
Merkblatt Risikomanagement
Merkblatt zur Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten
Kurzinformation Risikoanalyse nach dem Geldw?schegesetz (GwG)

Dokumentationsbogen zur Identifizierung nat?rlicher Personen f?r Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (? 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen f?r Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (? 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Durchf?hrung verst?rkter Sorgfaltspflichten nach ? 15 GwG f?r Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (? 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Flyer Geldw?schepr?vention – Kundenbezogene Sorgfaltspflichten
Flyer Mein Ausweis – wieso?
Meldeformular f?r Geldw?schebeauftragte und Stellvertretung
Verdachtsmeldungen nach ? 43 und ? 44 Geldw?schegesetz (GwG)
Merkblatt – Meldeverfahren f?r Verdachtsmeldungen nach dem Geldw?schegesetz
Auslegungshinweise des BMF zum Verdachtsmeldewesen gem. ? 11 GwG
Verdachtsmeldung an Financial Intelligence Unit (FIU)

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