Weiter erlaubt: Zukunftswärme von Holzfeuerstätten

BImSchV-Frist bis Ende 2024 – sauberer heizen mit Holz

Immer mehr Verbraucher besch?ftigt die Frage, wie sie zukunftssicher heizen k?nnen und was beim Thema Heizen mit Holz weiterhin erlaubt ist. Fakt ist: Es gibt kein Verbot von Holzfeuerst?tten im neuen Heizungsgesetz (GEG). Wer mit einer zeitgem??en Einzelraumfeuerst?tte heizt, kann – unabh?ngig vom GEG – die W?rme ohne Sorge weiter genie?en, wenn das Ger?t die geltenden Emissionsvorschriften erf?llt.

Bereits seit M?rz 2010 ist die 1. Stufe und seit 2015 die versch?rfte 2. Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in Kraft – zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Luftqualit?t. Einzelraumfeuerst?tten, die nach dem 21. M?rz 2010 bzw. nach dem 31.12.2014 eingebaut und in Betrieb genommenen wurden, erf?llen bereits die dort vorgegebenen Grenzwerte und sind zugelassen. Auch f?r neu errichtete Anlagen in Neubauten sind die geltenden Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m? Staub und 1,25 g/m? Kohlenmonoxid kein Problem.

Austausch-/Nachr?stfrist f?r veraltete Holzfeuerst?tten endet 31.12.2024

Auch ?ltere Einzelraumfeuerungsanlagen, wie ?fen, Kamine und Kamin?fen, die zwischen 1. Januar 1995 und 21. M?rz 2010 gebaut oder in Betrieb genommen wurden, m?ssen den BImSchV-Anforderungen bis zum 31.12.2024 entsprechen. Das Typenschild verr?t das Alter der Feuerst?tte. Erf?llt sie die Grenzwerte von 0,15 g/m? Staub und 4 g/m? Kohlenmonoxid und den vorgeschriebenen Mindestwirkungsgrad, darf sie weiter betrieben werden. Kann dieser Nachweis bis Ende 2024 nicht erbracht werden, muss das Ger?t entweder stillgelegt werden, oder ist mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzur?sten.

Pr?fung und Bescheinigung

In regelm??igen Abst?nden f?hrt der bevollm?chtigte Bezirksschornsteinfeger eine Feuerst?ttenschau durch, informiert die Betreiber und weist sie auf Stilllegungsfristen hin. F?r die Einhaltung der Grenzwerte reicht meist der Nachweis des Herstellers, entsprechende Angaben sind in den Ger?teunterlagen enthalten. Ist das Typenschild auf dem Ger?t nicht mehr vorhanden, hilft eine Bescheinigung des Herstellers, dass das Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einh?lt. Die Werte des jeweiligen Ofenmodells findet man z. B. in der Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz und K?chentechnik (HKI) https://www.cert.hki-online.de/de/geraete/hersteller-liste

Ausnahmen und Bestandsschutz f?r ?ltere Ger?te

In bestimmten F?llen haben Feuerst?tten, die die BImSchV-Vorgaben nicht erf?llen, Bestandsschutz. Dazu geh?ren zum Beispiel Grund?fen, die handwerklich errichtet wurden, ebenso offene Kamine, die allerdings nur gelegentlich genutzt werden d?rfen. Ausgenommen sind auch Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet oder hergestellt wurden.

Nach der Heizperiode: fr?hzeitig Fachmann einschalten

Bei allen Fragen zum Thema Nachr?stung, Stilllegung oder Austausch ist der Ofen- und Luftheizungsbauer der richtige Ansprechpartner. Er ber?t, ob und welche Nachr?stung lohnt, oder ob ein neues, emissions?rmeres Ger?t mit h?herem Wirkungsgrad und geringerem Brennstoffverbrauch sinnvoller und kosteng?nstiger w?re. Der beste Zeitpunkt f?r die Umr?stung oder einen Austausch der Feuerst?tte ist direkt nach der aktuellen Heizperiode. Es ist ratsam, sich fr?hzeitig einen Termin beim Fachmann zu sichern, damit im n?chsten Winter eine zukunftssichere Holzfeuerst?tte W?rme spendet. Adressen von Ofenbauern in der N?he gibt es auf www.kachelofenwelt.de

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