Es muss ja nicht gleich die Mega-Yacht für 168 Millionen Dollar sein, die 2006 als bislang teuerster Artikel bei Ebay verkauft wurde. Auch mit Smartphones, Schmuck oder einem Oldtimer lässt sich auf Online-Marktplätzen wie eBay, Amazon und Co. viel Geld verdienen. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer bzw. das Finanzamt auf der Lauer: Denn wer regelmäßig online Artikel verkauft, kann schnell vom Privatverkäufer zum steuerpflichtigen Händler werden und muss unter Umständen mit saftigen Nachforderungen rechnen. Die ARAG Experten nennen die wichtigsten Steuerfallen.
So sucht das Finanzamt nach Steuersündern
Seit 2013 müssen Portalbetreiber auf Anfrage des Finanzamtes Namen, Adresse und Bankverbindung eines Verkäufers weitergeben und alle Verkäufe auflisten (Bundesfinanzhof, Az.: II R 15/12). Zudem ermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Suchmaschine Xpider, wer über einen längeren Zeitraum oft oder viel Ware über Handelsplattformen verkauft. Dabei geraten vor allem Händler ins Visier der Beamten, die Neuware anbieten. Das zuständige Finanzamt beleuchtet die so gewonnen Daten ganz genau und entscheidet jeden Fall individuell. Und wer so als gewerblicher Händler eingestuft wird, muss mit saftigen Nachforderungen rechnen.
Ab wann ist man gewerblicher Händler?
Der Übergang zwischen Privatverkauf und professionellem Handel ist fließend. Wer seinen Kleiderschrank entrümpelt und die Ex-Lieblingsbluse vom Ex-Lieblingsdesigner verkauft, muss keine Steuern zahlen. Auch die geerbte Münzsammlung kann problemlos online versteigert werden, ohne dem Finanzamt Geld zu überweisen. Wer aber dauerhaft gewinnbringend Artikel verkauft, macht sich verdächtig. Laut ARAG Experten wird der Fiskus aufmerksam, wenn jemand regelmäßig handelt, hohe Umsätze erzielt, oft Neuware, gleichartige Sachen oder für Dritte verkauft und dabei die angebotene Ware aufwändig platziert.
Aufgepasst bei Wiederverkauf und Spekulationsgütern!
Wenn Sachen innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden, schaut das Finanzamt genau hin. Zudem interessiert es sich für so genannte Spekulationsgüter wie beispielsweise Gold, Antiquitäten oder Kunst, die schnell und mit hohem Profit wiederverkauft werden. Dann müssen auch private Händler Vorsicht walten lassen und dürfen die jährliche Freigrenze von 600 Euro Gesamtgewinn für private Veräußerungsgeschäfte nicht überschreiten. Gewinne, die darüber liegen, müssen in der Einkommenssteuererklärung als “sonstige Einkünfte” mit Höhe des Gewinns, Kaufpreis und Datum von An- und Verkauf angegeben werden.
Welche Steuern fallen bei gewerblichen Händlern an?
Nach Angaben der ARAG Experten müssen gewerbliche Händler Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Dabei liegt der aktuelle Grundfreibetrag, der zur Absicherung des Existenzminimums dient und daher keiner Einkommenssteuer unterworfen ist, bei 9.168 Euro. Wer den Onlinehandel als Nebenverdienst zu seiner nichtselbständigen Tätigkeit betreibt, darf bis zu 410 Euro pro Jahr steuerfrei behalten, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen – es sei denn, er ist dazu bereits aus anderen Gründen verpflichtet. Außerdem muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Netto-Umsätze 17.500 Euro nicht überschreiten. Eine Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn die Umsätze im zurückliegenden Jahr höher als 17.500 Euro waren und im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro betragen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch noch die Kommunen für die Gewerbesteuer die Hand aufhalten könnten, wenn die Gewinne höher als 24.500 Euro pro Jahr sind.
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