TGI AG Investieren in Gold: FMA – Anordnung gegen die TGI AG – fachanwaltliche Vertretung – Rückabwicklung der Goldmodelle

Schadensersatzanspr?che und R?ckabwicklung

Hintergrund der FMA-Anordnung gegen die TGI AGMit der Anordnung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) steht ein Gesch?ftsmodell auf dem Pr?fstand, das formal als Goldkauf pr?sentiert wird, wirtschaftlich aber wie eine verzinste Geldanlage funktionieren kann. Die FMA geht nach ihrer Mitteilung davon aus, dass die TGI AG mit den Produkten ?Customer Basic 2 %?, ?Sales Premium? und ?Sofortrabatt? faktisch ein Einlagengesch?ft betreibt, ohne ?ber die erforderliche aufsichtsrechtliche Bewilligung zu verf?gen.Die Anordnung der FMA gegen Produkte der TGI AG zeigt, wie schmal der Grat zwischen vermeintlich sicherem Goldkauf und erlaubnispflichtiger Bankanlage sein kann. In vielen F?llen lassen sich vertragliche und weitere Anspr?che pr?fen, etwa wegen fehlerhafter Beratung, irref?hrender Produktgestaltung oder Verst??en gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben.Wenn Sie in Produkte der TGI AG oder vergleichbare Goldmodelle investiert haben, kl?ren wir mit Ihnen gern in einem pers?nlichen Gespr?ch die Erfolgsaussichten und sinnvollen n?chsten Schritte. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um Ihre Position bestm?glich absichern zu k?nnen und Ihre Risiken begrenzen zu lassen.Als Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht KSR sind wir seit ?ber 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Verm?gensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabh?ngig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzanspr?chen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in F?llen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht f?r uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende pers?nliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.Was bedeutet die FMA-Anordnung f?r Anleger?F?r Anleger bedeutet die FMA-Anordnung zun?chst, dass die betroffenen Produkte nicht mehr vertrieben oder ?ffentlich angeboten werden d?rfen. Bestehende Vertr?ge werden damit jedoch nicht automatisch nichtig oder aufgehoben. Wer aber noch auf die Lieferung von Gold wartet oder wer Vertr?ge mit Bonus-, Zins- oder Rabattkomponenten abgeschlossen hat, muss damit rechnen, dass sich an der Abwicklung etwas ?ndert oder Verz?gerungen auftreten. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang zivilrechtliche Anspr?che auf R?ckabwicklung oder Schadensersatz bestehen.R?ckblick: TGI AG – Bafin untersagt das ?ffentliche Angebot von Verm?gensanlagenDie Finanzaufsicht Bafin hat der TGI AG am 18.04.2026 das ?ffentliche Angebot der Verm?gensanlagen mit den Bezeichnungen ?Customer Basic 2 %? und ?Customer Basic 2 % + Treuerabatt? wegen Versto?es gegen das Verm?gensanlagengesetz untersagt. Es handelt sich um Anlagen, bei denen f?r die zeitweise ?berlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gew?hrt wird. Die TGI AG darf diese Verm?gensanlagen nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten. Die Untersagung ist aber sofort vollziehbar.Prospekthaftung bei Prospektfehlern oder Pflichtverst??en Prospektpflicht – VermAnlGVerm?gensanlagen d?rfen im Regelfall nur angeboten werden, wenn zuvor ein Verkaufsprospekt erstellt und von der Bafin gebilligt wurde (?? 6 bis 8 VermAnlG). Die Billigung bedeutet, dass die Bafin pr?ft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enth?lt, ob er koh?rent, verst?ndlich und vollst?ndig im rechtlichen Sinne strukturiert ist. Die Beh?rde kontrolliert aber ausdr?cklich nicht, ob alle Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Emittenten m?ssen im Prospekt klar darauf hinweisen, dass die Billigung keine inhaltliche Kontrolle oder Empfehlung darstellt. Wenn ? wie bei der TGI AG ? ein ?ffentliches Angebot ohne einen von der Bafin gebilligten Prospekt erfolgt, liegt ein Versto? gegen das VermAnlG vor, der eine Untersagung des Angebots rechtfertigt und auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.Die Bafin ?berpr?ft nicht die wirtschaftliche Tragf?higkeit oder Seriosit?t des Gesch?ftsmodells, sondern die Einhaltung formeller Anforderungen und die Verst?ndlichkeit des Prospekts.Die Emittentin tr?gt die Verantwortung f?r den Inhalt des Verkaufsprospekts und der weiteren Anlegerinformationen. Nach ? 20 VermAnlG haftet sie, wenn f?r die Beurteilung der Verm?gensanlagen wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollst?ndig sind. Der Anleger kann dann in der Regel die R?cknahme der Verm?gensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der ?blichen Kosten verlangen oder den Ersatz des Kursdifferenzschadens, wenn er die Anlage bereits ver?u?ert hat. Unabh?ngig von der speziellen Prospekthaftung kommen auch Anspr?che aus allgemeinem Zivilrecht in Betracht, etwa aus ? 280 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag.Was bedeutet die Untersagung f?r betroffene Anleger?Die Untersagung nach ? 18 VermAnlG richtet sich in erster Linie gegen das ?ffentliche Angebot, also gegen Werbung und Vertrieb der Verm?gensanlagen. F?r zuk?nftige Anleger bedeutet dies, dass die fraglichen Produkte nicht mehr rechtm??ig im deutschen Markt angeboten werden d?rfen, solange die Untersagung gilt. Bereits bestehende Vertr?ge werden durch eine solche aufsichtsrechtliche Ma?nahme nicht automatisch unwirksam, sie bleiben zivilrechtlich grunds?tzlich bestehen.F?r Kapitalanleger, die bereits investiert haben, k?nnen sich aus Prospektverst??en oder anderen Pflichtverletzungen Schadensersatz- oder R?ckabwicklungsanspr?che ergeben, die im Einzelfall zu pr?fen sind. Ein Vorgehen gegen Emittent, Vertriebsunternehmen oder Anlageberater kommt ebenfalls in Betracht.Vermittlerhaftung TGI AG bei FehlberatungNach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss der Vermittler insbesondere Informationen ?ber die Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verh?ltnisse und Anlageziele des Kunden einholen und pr?fen, ob die empfohlene Anlage f?r diesen Anleger geeignet ist.Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufkl?rung ?ber die f?r den Anleger wesentlichen Umst?nde einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. ?ber die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.Gerade bei komplexen Konstruktionen mit Goldkomponenten oder Nachrangabreden ist eine umfassende und dokumentierte Aufkl?rung unverzichtbar, um sp?tere Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden.Ob der einzelne Anleger solche Anspr?che erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Pr?fung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.Schadensersatzanspr?che k?nnen entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufkl?rungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufkl?rung ?ber die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation ?ber anfallende Provisionen ein Versto? gegen die Beratungspflicht.Anleger k?nnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen ?ber die Risiken aufgekl?rt wurden.Unerlaubtes Einlagengesch?ft: Haftung der VerantwortlichenDie Erbringung eines erlaubnispflichtigen Einlagengesch?fts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt in vielen Rechtsordnungen nicht nur einen aufsichtsrechtlichen Versto?, sondern auch einen Straftatbestand dar. In Deutschland ist dies in ? 54 KWG geregelt; in Liechtenstein bestehen vergleichbare straf- und aufsichtsrechtliche Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Versto? gegen solche Schutzgesetze die pers?nliche zivilrechtliche Haftung der handelnden Personen ausl?sen. Grundlage ist ? 823 Abs. 2 BGB, der Schadenersatzanspr?che gew?hrt, wenn jemand schuldhaft gegen ein Gesetz verst??t, das gerade den Schutz Dritter ? hier der Anleger ? bezweckt.Wenn Sie in Verm?gensanlagen der TGI AG investiert habenDie Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und Kapitalmarktrecht KSR vertritt bereits zahlreiche gesch?digte Mandanten, die in die Edelmetalle investiert haben. Wir sind bestens vertraut mit den Argumenten der Gegenseite und der aktuellen Rechtsprechung und stehen Ihnen gerne f?r eine individuelle rechtliche Pr?fung ihres Anliegens und Vertretung f?r betroffene Kapitalanleger und Investoren zur Verf?gung.   In vielen Konstellationen spielt der zeitliche Ablauf eine zentrale Rolle, etwa im Hinblick auf Ausschluss- und Verj?hrungsfristen, sodass z?giges Handeln ratsam ist.Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzanspr?che verj?hren k?nnen.Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die f?r die Bearbeitung ben?tigt werden:- Zeichnungsscheine und Vertr?ge- Produktinformationen- Prospekte- etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft- Zahlungsnachweise- Dokumentation, Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente- Police Rechtsschutzversicherung, m?glichst mit ARBWir beraten und vertreten seit ?ber 20 Jahren verm?gende Privatpersonen, Investoren und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst strategische Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschlie?lich der Kl?rung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterst?tzung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzanspr?chen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.KSR Fachanwaltskanzlei f?r Bank- und KapitalmarktrechtMain Donau ParkGutenstetter Str. 290449 N?rnbergTelefon: 0911/760 731 10E-Mail: info@ksr-law.de#Produktinformationenfehlenanwaltksr#Prospekthaftunganwaltksr#Expertenr?ckabwicklungTGIAGanwaltksr#TGIAGschadensersatzanwaltksr#TGIAGvermittlerhaftunganwaltksr#GoldkaufmitRabatt#Versto?gegenProspektpflichtanwaltksr#FMAAnordnungLiechtensteinanwaltksr

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