Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Drittaufwand

Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. September 2025 (VI R 16/23, NWB UAAAK-03044) entschieden hat, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf?hrung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen wurden.

Zahlungen des Ehegatten, der allein Mietpartei ist und die Aufwendungen aus eigener Verpflichtung begleicht, k?nnen dem anderen Ehegatten nicht zugerechnet werden.

Das Gericht begr?ndet seine Entscheidung wie folgt: Eine Zurechnung ?ber Drittaufwand, abgek?rzten Zahlungs- oder Vertragsweg scheidet aus, weil die Belastung nicht die pers?nliche Leistungsf?higkeit des Steuerpflichtigen mindert.

?Ehegatten m?ssen ihre Aufwendungen daher strikt personenbezogen nachweisen. Nur derjenige, der selbst vertraglich verpflichtet ist oder dem die Kosten wirtschaftlich zuzurechnen sind, kann Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsf?hrung geltend machen?, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.

Quelle: NWB-Verlag, NWB 16/2026

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